Compact: Bundesverwaltungsgericht setzt Verbot aus

Das Bundesverwaltungsgericht findet im Compact Magazin Anhaltspunkte für die Verletzung der Menschenwürde. Es bezweifelt aber, ob sie insgesamt prägend sind.

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Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

(Bild: Bundesverwaltungsgericht)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Magazins Compact im Eilverfahren vorläufig aufgehoben. Das Interesse daran, den sofortigen Vollzug des Verbots auszusetzen, wiege schwerer als das öffentliche Interesse, es durchzusetzen, entschied das Leipziger Gericht. Dabei bezieht es sich auf die im Grundgesetz garantierte Meinung- und Pressefreiheit, zumal das Print- und Online-Angebot Schwerpunkt der Aktivitäten der Compact Magazin GmbH sei. Eine endgültige Entscheidung soll im Hauptsacheverfahren fallen.

Das Gericht hat dem Antrag der Compact Magazin GmbH unter "bestimmten Maßgaben" stattgeben. Welche Maßgaben das sind, sei dem Beschluss zu entnehmen; dieser wurde noch nicht veröffentlicht.

Das Bundesinnenministerium hatte Mitte Juli dieses Jahres die Compact-Magazin GmbH verboten und sich dabei auf das Vereinsrecht berufen. Das gedruckte Magazin mit einer Auflage von rund 40.000 Heften sowie die Online-Publikationen durften seitdem nicht weiter erscheinen. Auch schob das Innenministerium den Aktivitäten des Magazins auf sozialen Netzwerken einen Riegel vor. Bundesinnenministerin Nancy Faeser bezeichnete das Magazin als "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene". Das Magazin hetze "auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie".

Die Erfolgsaussichten der Klage der Compact Magazin GmbH gegen das Verbot seien offen, teilte das Gericht nach summarischer Prüfung mit. Es habe keine Bedenken, ob das Vereinsgesetz in diesem Fall anwendbar sei. Alles spreche auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. Ob diese Vereinigung aber den Verbotsgrund erfüllt, sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Inhaltlich erkannten die Leipziger Richter durch einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde, wie sie in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes festgehalten ist. Auch deute "Überwiegendes" darauf hin, dass die Compact Magazin GmbH mit ihrer Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnehme.

Die Richter haben aber Zweifel, ob diese Beiträge derart prägend sind, dass ein Verbot vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt ist. "Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen", schreibt das oberste deutsche Verwaltungsgericht.

(anw)