Elektroautos: Blockiergebühr an Ladesäulen ist zulässig
Wer länger als vier Stunden an einer Ladesäule lädt, muss Blockiergebühren zahlen. Das ist im Falle der EnBW rechtens, urteilte jetzt ein Amtsgericht.
- dpa
Ladesäulen gibt es in einigen Innenstädten inzwischen reichlich, und sie erlauben mancherorts kostenfreies Parken, sofern geladen wird. Bei einigen Betreibern fällt nach einer bestimmten Zeit eine sogenannte Blockiergebühr an. Wer länger lädt, muss diese zusätzlich zu den Ladekosten bezahlen. Eine entsprechende Klausel in Verträgen des Energiekonzerns EnBW erklärte das Karlsruher Amtsgericht nun für wirksam.
Das Interesse der EnBW, die Ladesäule möglichst schnell weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, sei berechtigt, argumentierte das Gericht. Die Entscheidung vom 4. Januar 2024 sei damit rechtskräftig.
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Der Fahrer eines Elektroautos hatte Blockiergebühren in Höhe von 19,80 Euro zurückverlangt, nachdem er an drei verschiedenen Terminen im März 2022 die zulässige Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW überschritten hatte. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC-e-Charge-Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Sie betrage zwölf Cent pro Minute, maximal jedoch 12 Euro.
Auf die Blockiergebühr wird laut dem Gericht sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger habe diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt. Auch andere Anbieter erheben eine solche Gebühr, zum Teil schon nach deutlich weniger als vier Stunden. Nutzern von öffentlicher Ladeinfrastruktur bleibt nur, sich vorab die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters genau anzusehen.
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(mfz)