EuGH-Generalanwältin: Nationale Gerichte müssen Standort von Luft-Messstationen prüfen
Geeignete Maßnahmen gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen sind überall zu treffen, wo Grenzwerte nicht eingehalten werden, meint Juliane Kokott.
Wo Luftmessstationen für gesundheitsschädliche Schadstoffe stehen sollen, deren Ergebnisse möglicherweise für Dieselfahrverbote ausschlaggebend sind, ist in Deutschland und vielen anderen EU-Ländern umstritten. Geht es nach Juliane Kokott, Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), müssen Gerichte der Mitgliedsstaaten auf Antrag Betroffener prüfen, ob solche ortsfesten Anlagen im Einklang mit den Kriterien der einschlägigen EU-Richtlinie eingerichtet worden sind. Ist dies nicht so, sollen sie gegenüber den nationalen Behörden "alle erforderlichen Maßnahmen" ergreifen, damit die Vorgaben eingehalten werden.
Aus einer solchen gerichtlichen Entscheidung könne sich auch die Pflicht ergeben, an bestimmten Standorten Messstationen einzurichten oder Untersuchungen mit gegebenenfalls externen Gutachtern durchzuführen, um entsprechende Punkte auszumachen, schreibt die deutsche Topjuristin in ihren am Donnerstag publik gemachten Schlussanträgen zu einem in Belgien ausgebrochenen Streitfall. Generell müssten die Stationen insbesondere in Bereichen aufgestellt werden, in denen die höchsten Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Feinstaubpartikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid aufträten und wo die Bevölkerung diesen "wahrscheinlich über einen signifikanten Zeitraum" ausgesetzt sein werde.
Schutz von Leben und Gesundheit
Den zuständigen Stellen kommt laut Kokott "bei der komplexen wissenschaftlichen Beurteilung und der Abwägung", die sie bei der Standortwahl vorzunehmen haben, zwar ein Ermessen zu. Schon dabei müssten aber "vernünftige wissenschaftliche Zweifel" gewichtet werden. Letztlich sei eine richterliche Kontrolle nötig, "die dem von der Richtlinie angestrebten Schutz von Leben und Gesundheit der Anwohner gerecht werde". Die nationalen Gerichte dürften sich dabei aufgrund der Bedeutung der Luftqualitätsregeln nicht darauf beschränken, "offensichtliche Fehler" bei der Standortwahl zu identifizieren.
Dem Plädoyer zufolge dürfen Regionen aus den Ergebnissen verschiedener Messstationen auch keinen Mittelwert bilden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu beurteilen. Die Systematik und das Hauptziel der Richtlinie, Menschen zu schützen, sprächen klar dagegen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien überall dort zu befürchten, wo die Grenzwerte überschritten werden. Dort müssten geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen werden, Mittelwerte für größere Gebiete oder einen Ballungsraum seien da "nur von begrenzter Bedeutung". Geklagt hatten in dem Fall Einwohner Brüssels und die Umweltorganisation ClientEarth (Az.: C-723/17). Das angerufene dortige Gericht hatte damit verknüpfte Fragen dem EuGH vorgelegt. Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, oft folgen die Richter ihnen aber zumindest teilweise. (jk)