Jahrelange Datenschutzverletzung: Telekom Austria drohen 218 Euro Strafe
Seite 2: EU-Verordnung bringt echte Sanktionen - ab Mai
Die Datenschutzbehörde, bei der Scheuchers Anzeige eingegangen ist, kann übrigens gar keine Strafe verhängen. Sie darf ermitteln und die Herstellung eines rechtskonformen Zustands auftragen. Für ein Verwaltungsstrafverfahren wäre eine Anzeige beim Fernmeldebüro erforderlich. Ob dieses aber ein Verfahren führt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, wird wohl nie bekannt werden. Das unterliegt nämlich dem Amtsgeheimnis, das beim Fernmeldebüro erfahrungsgemäß gut gehütet wird.
Theoretisch könnte die Regulierungsbehörde RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) eine Gesetzesübertretung formal feststellen. Das ist aber sanktionslos. Erst beim nächsten Zuwiderhandeln könnten dann bis zu 8.000 Euro Geldbuße anfallen.
Ab 25. Mai drohen spĂĽrbare Strafen
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Am 25. Mai ändert sich die Rechtslage. Dann tritt die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) in Kraft und die Datenschutzbehörde erhält Strafkompetenz. Gleichzeitig wird der Grundsatz der Datenminimierung verschärft. "Ein derartiger Verstoß gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung könnte dann mit einer Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des weltweit erzielten Konzern-Jahresumsatzes bestraft werden", verdeutlicht Anwalt Anderl.
Whistleblower könnte zahlen müssen
Unbekannt ist, wie der anzeigende Anwalt Scheucher an die A1-Dateien gelangt ist. Wahrscheinlich gab es einen Whistleblower. Sollte diese Person erwischt werden, drohen ihr wesentlich härtere Konsequenzen als dem A1-Management. Neben einer möglichen Entlassung könnte es eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Datenschutzes geben. Im Unterschied zu A1 hat der Whistleblower die brisanten Verkehrsdaten der A1-Kunden nämlich an Dritte weitergegeben. Und darauf stehen bis zu 25.000 Euro, worüber der Magistrat der Stadt Wien zu entscheiden hätte.
Eine Strafe in voller Höhe wäre jedoch überraschend, zumal die Daten, soweit bekannt, nicht veröffentlicht sondern über Scheucher der Datenschutzbehörde zugeleitet wurden. Andererseits hatte auch ein Journalist des Kurier Einblick.
Strafrecht
(Bild:Â gemeinfrei)
Denkbar sind sogar strafrechtliche Konsequenzen für den Whistleblower. Für eine Beurteilung fehlen aber Detailinformationen, merkt Anderl an: "Das wäre zu spekulativ. Wir wissen nicht wirklich, wie der Whistleblower die Daten erhalten hat." Und: "Whistleblowing ist per se nicht unzulässig und kann sehr wohl auch gerechtfertigt werden. Diese Tendenz zeigt insbesondere die in Österreich noch umzusetzende Geheimnisschutzrichtlinie [der EU]."
Sollte sich herausstellen, dass der Whistleblower die Dateien kopieren konnte, weil A1 die gemäß Datenschutzgesetz (DSG 2000) erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen hat, könnte es eine weitere Verwaltungsstrafe geben: Der Magistrat der Stadt Wien könnte dem verantwortlichen A1-Manager maximal 10.000 Euro aufbrummen. Solch ein Verfahren unterläge ebenfalls dem Amtsgeheimnis.
(ds)