Karlsruhe vor Urteil: Was darf Bayerns Verfassungsschutz?

Gegen Widerstand setzte Innenminister Herrmann 2016 eine Reform des Verfassungsschutzgesetzes durch. Jetzt hat Karlsruhe die Neuerungen unter die Lupe genommen.

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(Bild: nitpicker/Shutterstock.com)

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  • dpa
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Am Beispiel Bayerns lotet das Bundesverfassungsgericht in einem großen Verfahren aus, was Verfassungsschützer dürfen und was zu weit geht – am Dienstag (26. April) wird nun in Karlsruhe das Urteil verkündet. Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte das Verfassungsschutzgesetz des Freistaats 2016 grundlegend überarbeiten lassen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klage koordiniert hat, sieht etliche Grundrechte verletzt; das soll nicht bundesweit Schule machen.

Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf zahlreiche Regelungen, unter anderem zur Online-Durchsuchung, zum Einsatz von sogenannten V-Leuten, zur Überwachung von Wohnungen und zu längerfristigen Observationen. Richterin Gabriele Britz, die im Ersten Senat für das Verfahren als Berichterstatterin zuständig ist, hatte in der Verhandlung im Dezember gesagt, bisher seien nachrichtendienstliche Befugnisse noch nie in einer solchen Breite angegriffen worden.

Dabei geht es im Einzelnen meist nicht darum, ob das Instrument überhaupt eingesetzt werden darf, sondern unter welchen Bedingungen dieser Einsatz gerechtfertigt ist. Wie groß muss die mögliche Bedrohung sein? Muss vorher ein Richter seine Genehmigung erteilen? Gibt es eine unabhängige Kontrolle? Und was passiert mit den Daten?

In der Verhandlung hatten die Richterinnen und Richter viele Punkte sehr kritisch hinterfragt. Minister Herrmann hatte die Reform, die der Landtag damals allein mit CSU-Stimmen beschlossen hatte, verteidigt. Bayern habe damit auch auf mehrere Urteile aus Karlsruhe reagiert. Nach der Mordserie des "Nationalsozialistischen Untergrunds" (NSU) habe zudem Einigkeit bestanden, dass der Austausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei verbessert werden müsse.

Die GFF hingegen sieht ein grundlegendes Problem darin, dass hier zunehmend die Grenzen verwischen. Ihr Vorsitzender Ulf Buermeyer kritisierte, die Hürden für den Austausch von Informationen seien kontinuierlich gesenkt worden. Dabei gilt eigentlich das sogenannte Trennungsprinzip: Die Geheimdienste wissen viel, dürfen aber nicht eingreifen – dafür ist die Polizei zuständig, die nicht alles weiß.

Die GFF hofft auf ein Grundsatzurteil mit Auswirkungen auf die Verfassungsschutzbefugnisse insgesamt. In anderen Landesgesetzen und im Bundesgesetz seien die Voraussetzungen für den Einsatz von sogenannten V-Leuten oder verdeckten Ermittlern sowie für längere Observationen vergleichbar niedrig. Auch die Regelungen zur Datenübermittlung seien in vielen Ländern ähnlich weit gefasst wie in Bayern.

Verfassungsbeschwerde erheben kann nur, wer "selbst, gegenwärtig und unmittelbar" in eigenen Rechten betroffen ist. Als Kläger hat die GFF deshalb drei Mitglieder der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) gewonnen, die im bayerischen Verfassungsschutzbericht als "linksextremistisch beeinflusste Organisation" erwähnt wurde.

Gegen die umstrittenen Gesetzesänderungen hatte 2017 auch die Landtagsfraktion der Grünen Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die Entscheidung steht noch aus. Seit 2016 hat es noch einige Änderungen an dem Gesetz gegeben.

(bme)