Kfz-Scanning soll in Hessen bald wieder möglich sein

Ein heute von CDU und FDP vorgestellter Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung verschafft eine neue Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassung.

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  • dpa

Hessens Polizei soll bald wieder automatische Nummernschild-Lesegeräte aufstellen dürfen. Derzeit ruht ihr Einsatz wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Ein heute von CDU und FDP vorgestellter Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) verschafft ihnen eine neue Rechtsgrundlage. Er erlaubt ferner unter bestimmten Bedingungen das Abhören von Internet-Telefonaten und das Stören von Mobilfunkverbindungen. Bei der Wohnraumüberwachung wird der Schutz des privaten Kernbereichs gestärkt.

CDU und FDP sprachen von einer Abwägung zwischen Grundrechten und der Anpassung polizeilicher Mittel an technische Entwicklungen und neue Bedrohungslagen; ähnlich äußerte sich Innenminister Volker Bouffier (CDU). Die Grünen beklagten massive Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, die SPD erklärte den Entwurf für ungenügend. Die Regierungsfraktionen wollen den Entwurf im Juli ins Parlament einbringen.

Kennzeichen-Lesegeräte darf die hessische Polizei künftig etwa zur Suche nach Entführungsopfern oder zur Überwachung von Kriminalitäts-Schwerpunkten einsetzen. Mit Hilfe der Geräte werden Nummernschilder entziffert und automatisch mit der Fahndungsdatenbank abgeglichen. Gespeichert werden nur noch die Treffer, Bewegungsbilder bestimmter Personen sind nicht zulässig. Die SPD kritisierte allerdings, dass auch Bildaufzeichnungen zulässig sind, die Fahrzeuginsassen miterfassen.

Einen flächendeckenden Einsatz der Lesegeräte hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2008 untersagt. Auch bei der Rasterfahndung berücksichtigt das Gesetz neue Urteile und grenzt sie auf konkrete Gefahrensituationen ein. Die SPD beurteilt die Formulierungen als ungenau.

Das Gesetz ermächtigt die Polizei auch, mit richterlicher Erlaubnis Wohnungen und Garagen zu betreten, um technische Überwachungsmittel zu installieren. Abhören darf sie Wohnungen aber nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Schutz vor Abhörmaßnahmen genießen Geistliche, Rechtsanwälte, Abgeordnete und Journalisten; damit geht das hessische Polizeirecht künftig über die Vorschriften für die Bundespolizei hinaus. (dpa) / (anw)