NetzDG-Reform: Gesetzgeber verstrickt sich in unauflösbare Widersprüche

Die geplante NetzDG-Novelle kollidiert nicht nur mit EU-Recht, sondern auch mit dem Gesetz gegen Hasskriminalität, konstatierten Experten in einer Anhörung.

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NetzDG-Reform: Gesetzgeber verstrickt sich in unauflösbare Widersprüche

Hass im Internet soll mit einem verschärften NetzDG begegnet werden.

(Bild: Sam Wordley/Shutterstock.com)

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Inhaltsverzeichnis

Sachverständige haben dem Entwurf der Bundesregierung zur "Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" (NetzDG) in Kernpunkten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Für Betreiber wie Facebook, Twitter oder TikTok eröffne sich nicht nur an einer Stelle ein Konflikt, der nicht lösbar sei, erklärte etwa der Leipziger Medienrechtler Marc Liesching am Mittwoch in einer Anhörung im Bundestag. Die Anbieter könnten sich auch schnell selbst strafbar machen.

Liesching spielte vor allem auf das vorgesehene Gegenvorstellungsverfahren an mit dem Ziel, einen angeblich strafrechtlich relevanten gelöschten Beitrag wiederherzustellen. Hier gebe es eine Kollision mit dem Gesetzentwurf gegen Hasskriminalität und Rechtextremismus, der am Donnerstag in verschärfter Form den Bundestag passieren soll. Dieser sieht vor, dass Betreiber zum Beispiel potenziell volksverhetzende Inhalte nach dem Sperren ans Bundeskriminalamt (BKA) weiterleiten müssten.

Von dort gebe es aber keine Rückmeldung, erläuterte Liesching die drohende Zwickmühle. Mache ein Nutzer von dem Put-Back-Anspruch Gebrauch, müsse der Anbieter den inkriminierten Inhalt gegebenenfalls wieder online stellen. Werde der Urheber dann über die BKA-Meldung in einem dadurch ausgelösten Gerichtsverfahren strafrechtlich verurteilt, sei auch das Netzwerk für das Verbreiten rechtswidriger Beiträge verantwortlich.

Eine einfache Abhilfe konnte Liesching nicht präsentieren. Es sei nicht praxistauglich, am NetzDG von zwei Seiten aus gleichzeitig herumzudoktern. Auch der Widerspruch, wonach ein EU-Mitgliedsstaat laut dem in der E-Commerce-Richtlinie verankerten Herkunftslandprinzip allein nur gegen einen bestimmten Dienst bei der Gefahr für wichtige Schutzziele wie die Strafverfolgung regulieren dürfe, "lässt sich nicht auflösen".

Würde der Gesetzgeber hier das EU-Recht konsequent beachten, reduziere sich "die Schlagkraft des NetzDG auf null", sagte Liesching. Dies würde der Europäische Gerichtshof sicher auch durchsetzen, wenn geklagt würde. Wieso die Regierung das Herkunftslandprinzip nun exklusiv bei Videosharing-Plattformen wie YouTube beachten wolle, erschließe sich ihm nicht allein mit dem Verweis auf die ebenfalls zu beachtende Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste. Nur solche Anbieter würden damit "nicht mehr generell verpflichtet, volksverhetzende und kinderpornografische Inhalte zu löschen". Sie müssten hier nur noch auf Anordnung des Bundesamts für Justiz tätig werden, was auch für den Bundesrat schwer nachvollziehbar sei.

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Generell betrifft die Gegenvorstellung Liesching zufolge nur Maßnahmen auf NetzDG-Basis. Bei rund 80 Prozent der gesperrten Beiträge wendeten die Betreiber aber ihre Community-Standards an, was den Anwendungsbereich des Put-Back-Verfahrens enorm einschränke. Liesching witterte hier auch ein Indiz, "dass es Overblocking doch geben könnte", wenn ein Anbieter "mit dem AGB-Rasenmäher drübergehe" und Inhalte lösche, die nach dem NetzDG Bestand hätten. Das gesamte Sperrverfahren sei bislang eine Blackbox.

Angesichts der von der EU-Kommission zuletzt zum Entwurf gegen Hasskriminalität vorgebrachten Bedenken müssten die betroffenen Unternehmen genau prüfen, ob sie das überarbeitete NetzDG "überhaupt umsetzen dürfen", erklärte die Regulierungsleiterin von Google Deutschland, Sabine Frank. Auch sie verwies auf die Widersprüche zwischen der Meldepflicht für strafrechtlich relevante Inhalte und dem Gegenvorstellungsmechanismus. Diese könnten sich als eklatant erweisen, da die Regierung davon ausgehe, dass die Rechtsauffassung zwischen Betreibern und BKA bei 100.000 Beschwerden schon in einem übersichtlichen Zeitraum abweichend sein könnte.

In Sachen Put-Back habe die Politik nach Franks Meinung auch den Opferschutz übersehen. Da Nutzer über jede einzelne Beschwerde informiert werden müssten, würde ihr E-Mail-Konto mit Benachrichtigungen überschwemmt. Realistisch seien "massenhafte Gegenvorstellungen" durch "organisierte Gruppen". Dazu komme die Gefahr, nicht nur aus Namen und anderen Merkmalen von anderen identifiziert zu werden, sondern auch aus den Inhalten und den Begleitumständen.

Andere Experten wie Niko Härting vom Deutschen Anwaltverein (DAV) teilten diese Sorge nicht, da das derzeitige Beschwerdeverfahren prinzipiell auch schon missbraucht werden könnte. Härting drängte aber auf eine Klarstellung, dass das Put-Back-Instrument "keine Alternative zum Zivilrechtsweg" sei. Viele Nutzer hätten sich auch darüber schon gegen ungerechtfertigte Löschungen gewehrt.

Josephine Ballon von der Hilfsorganisation HateAid empfahl dem Gesetzgeber, bei dem Verfahren noch nachzubessern. So gebe es etwa noch keine zeitliche Vorgabe, wann von wem über einen Wiedereinstellungsantrag entschieden werden müsse. Dies sollte auch zumindest ein übergeordnetes internes Gremium tun, "nicht der Content-Moderator, der unter Zeitdruck steht". Wichtig sei zudem eine erweiterte Auskunftspflicht auch gegen Provider oder Mobilfunkbetreiber wie im Urheberrecht, um Nutzer hinter einer IP-Adresse möglichst rasch identifizieren zu können.

Durch den Auskunftsanspruch dürfe aber keine Vorverurteilung durch die Netzwerke erfolgen, mahnte Anne Busch-Heizmann vom Verein Digitale Gesellschaft. Insgesamt laufe die Politik Gefahr, der Internetzensur und Überwachung Vorschub zu leisten. Polizei und Justiz sollten besser ausgestattet werden, damit der Staat selbst gegen Internetkriminalität entschiedener vorgehen könne und seine Aufgaben nicht privatisieren müsse.

Diverse Überschneidungen etwa mit dem Medienstaatsvertrag bereiteten Wolfgang Kreißig von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten Sorge. Behörden, die auf dem gleichem Feld tätig seien, müssten sich absprechen können und bräuchten dafür eine Rechtsgrundlage. Der Präsident des Bundesamtes für Justiz, Heinz-Josef Friehe, lobte die Initiative, da diese mit der Behörde "voll und ganz abgestimmt" worden sei und einige Mankos bei der Rechtsdurchsetzung beseitige.

(anw)