Oberlandesgericht: Eventims Gebühr für Online-Übermittlung von Tickets unzulässig

Erneute Schlappe für die Ticket-Plattform Eventim: Auch das OLG Bremen findet es nicht zulässig, ein Entgelt von 2,50 Euro für die digitale Übermittlung gekaufter Eintrittskarte zu verlangen.

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Oberlandesgericht: Eventims Gebühr für Online-Übermittlung von Tickets unzulässig

(Bild: Eventim)

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Eine pauschale Gebühr für online übermittelte Tickets zum Selbstausdrucken bleibt unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Bremen (AZ. 5 U 16/16) entschieden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilte. Die Verbraucherschützer hatten den Ticketanbieter Eventim verklagt, weil dieser von Kunden eine Servicegebühr in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übersendung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken verlangt.

Vergangenes Jahr hatte das Landgericht Bremen die Gebühr bereits für unzulässig erklärt. Eventim war dagegen in Berufung gegangen und hat nun erneut eine Schlappe erlitten. Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln, begründete das Landgericht sein nun nochmals bestätigtes Urteil. Hierfür dürfe demnach nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen.

Ebenfalls sah das OLG auch als unzulässig, dass Eventim von Kunden beim Ticket-Versand mit der Post Kosten in Höhe von 29,90 Euro für eine einfache innerdeutsche Zustellung inklusive Bearbeitungsgebühr verlangte. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr dürfe der Anbieter nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei. Laut Verbraucherzentrale hatte Eventim diesen "Premiumversand" bei AC-DC-Konzerttickets im vergangenen Jahr als einzige Versandoption angeboten.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, gehen die Verbraucherschützer davon aus, dass Eventim die zu Unrecht erhobenen Entgelte zurückzahlen muss – sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Allerdings hat das OLG eine Revision zugelassen, so dass der Fall vor den Bundesgerichtshof wandern könnte. Eventim kündigte bereits an, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. (axk)