Urteil zu Politikerbeleidigung: Zahl der Follower ist egal​
Eine Politikerin auf Facebook als "dumme Schlampe" zu bezeichnen ist strafbar. Egal, wie viele Follower der Täter hat, sagt ein aktuelles Urteil.​

(Bild: sylvar CC BY 2.0)
Als "dumme Schlampe" hat ein Deutscher auf Facebook eine Politikerin geschmäht. Das ist nach Paragraph 188 Strafgesetzbuch als "Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung" strafbar – auch dann, wenn der Täter die Tat in einem Sozialen Netz begeht und dort nicht rasend viele Follower hat, sagt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 ORs 1 SRs 8/24).
Denn es kommt demnach alleine auf den geäußerten Inhalt an. "Nicht relevant sind dagegen die sonstigen Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises", informiert das Oberlandesgericht (OLG) in einer Presseaussendung. Der 1. Strafsenat dieses Gerichts hat jüngst eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern aufgehoben und schickt den Fall dorthin zur neuerlichen Beurteilung zurück.
Anlass ist ein Facebook-Posting eines Mannes aus Kaiserslautern vom September 2021. Er bezeichnete darin eine bekannte Bundespolitikerin als "dumme Schlampe" und versah diese HerabwĂĽrdigung noch mit sieben Kothaufen-Emoticons. Deren Bedeutung als GlĂĽckssymbol hat der Mann offenbar nicht erfasst.
Aufgehobene Geldstrafe könnte doch kommen
Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteile den Täter wegen seines Postings zu einer Geldstrafe. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zunächst Erfolg: Das Landgericht Kaiserslautern (LG) meinte, neben der Äußerung selbst seien auch die "Umstände des Einzelfalls" relevant. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichung. Mit "nur" 417 "Freunden" auf Facebook habe die Beleidigung keine Reichweite, die Strafbarkeit rechtfertige.
Doch das OLG Zweibrücken teilt diese Rechtsmeinung nicht. Für die Strafbarkeit kommt es demnach einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Das Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber gut fünf Monate vor der Tat den Anwendungsbereich der Politikerbeleidigung erheblich ausgeweitet hat. Seither sind auch Beleidigungen von Personen, die sich auf kommunaler Ebene im politischen Leben engagieren, ausdrücklich verpönt. Vorgesehen sind neben einer Geldstrafe bis zu drei Jahre Haft.
Am letzten Septembertag hat das OLG den Fall verhandelt und das Urteil des LG Kaiserslautern aufgehoben. Der Täter muss sich nun erneut vor dem LG verantworten, allerdings vor einer anderen Kammer, die die Rechtsmeinung des OLG berücksichtigen muss. Mit Zustimmung der betroffenen Frau wäre es auch möglich, den Mann wegen einfacher Beleidigung zu belangen.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.12.2022, Az. 41 Cs 52Js 293/22
Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 22.11.2023, Az. 5 NBs 52 Js 293/22
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2024, Az. 1 ORs 1 SRs 8/24. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Tatzeit von falsch September 2001 auf korrekt September 2021 korrigiert.
(ds)