UngĂĽltige Buttons: Verbraucherzentrale erringt Teilerfolg gegen Metas Abo-Modell
Seit einigen Wochen kann man in Europa für werbefreie Versionen von Facebook und Instagram bezahlen. Die Umsetzung verstößt aber gegen deutsches Recht.
Der Bestellprozess für das kostenpflichtige Abo von Facebook beziehungsweise Instagram ist in seiner gegenwärtigen Form rechtswidrig und muss überarbeitet werden. Das sieht zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf so, das jetzt auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW gegen den Meta-Konzern entschieden hat. Ein kostenpflichtiges Abo könne nicht mit Schaltflächen beworben werden, auf denen es keinen eindeutigen Hinweis auf die zahlungspflichtige Bestellung gibt. Stattdessen hieße es dort lediglich "Abonnieren" und anschließend "Weiter zur Zahlung, wo man einen Bezahlweg auswählen muss. Das widerspreche deutschem Recht.
Allein der Text des Buttons ist maĂźgeblich
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland müssen Bestell-Buttons eindeutig auf eine Kostenpflicht hinweisen. Dies wurde auch bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Demnach müssen Verbraucher und Verbraucherinnen bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Auf der Schaltfläche muss dann die Formulierung "Zahlungspflichtig bestellen" oder ein ähnlich eindeutiger Text stehen. Meta hat das nicht getan, wie auch aus den umfangreichen Erläuterungen zum Abschluss des Abos hervorgeht. Der 20. Zivilsenat am OLG Düsseldorf hat der Kritik nun zugestimmt. Der Kontext sei unerheblich, allein der Text auf der Schaltfläche maßgeblich.
Die Verbraucherzentrale meint jetzt, dass Meta die Buttons nicht nur rechtmäßig beschriften muss, sondern bereits abgeschlossene Abos außerdem ungültig sind. Eventuell müssten gezahlte Gebühren gar zurückbezahlt werden. Eine entsprechende Klage werden geprüft. Mit der Gerichtsentscheidung (I-20 UKlaG 4/23) hat die Verbraucherzentrale einen ersten Erfolg gegen mehrere behauptete Rechtsverstöße in Zusammenhang mit dem neuen Abo errungen. Für mindestens 9,99 Euro im Monat kann man damit Facebook und Instagram benutzen, ohne dass in den Diensten Werbung angezeigt wird. Zudem sichert Meta zu, dass die Nutzerinformationen während des Abozeitraums nicht für Werbung benutzt werden, eine Verwendung für andere Zwecke wird damit wohl nicht ausgeschlossen.
Bei der Verbraucherzentrale ist man darüber hinaus überzeugt, dass Meta keine hinreichende Einwilligung in die Datennutzung zu Werbezwecken einholt, wenn man nicht für die beiden Dienste bezahlt. Dafür habe man ein Abmahnverfahren eingeleitet, das noch andauere. Schließlich geht die Organisation davon aus, dass die Umsetzung des Abomodells gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, weil weiterhin umfangreiche Nutzerprofile erstellt werden, Partnerfirmen von Meta weiterhin Daten von bezahlenden Usern erhalten und die Wahlmöglichkeit zwischen einem kostenfreien Account und einem für mindestens 120 Euro nicht der Vorgabe für Freiwilligkeit entspreche. Über diese Kritikpunkte muss aber noch entschieden werden.
Gegenüber der Nachrichtenagentur dpa hat eine Meta-Sprecherin erklärt, dass das bereits rechtskräftige OLG-Urteil sich nur darauf beziehe, wie das Abonnement ohne Werbung mit sehr spezifischen Aspekten des deutschen Verbraucherrechts interagiere: "Viele Online-Dienste bieten ähnliche Abo-Modelle an, und wir sind zuversichtlich, dass unser Abo-Modell mit dem europäischen Recht übereinstimmt."
(mho)