Urteil zum Online-Shopping: Lieferangabe „bald verfügbar“ reicht nicht

Laut dem OLG München dürfen die Angaben zum Liefertermin bei Online-Bestellungen nicht zu vage sein.

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Urteil zum Online-Shopping: Lieferangabe „bald verfügbar“ reicht nicht

(Bild: heise online)

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Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil hervorgeht, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Mai beim Oberlandesgericht (OLG) München erwirkt und nun veröffentlicht hat (Az.: 6 U 3815/17).

In dem Fall hatten die Düsseldorfer Verbraucherschützer wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones gegen den Online-Shop der Elektronikkette Mediamarkt geklagt. Nach Angaben der VZ NRW bekamen Kunden dort im August 2016 während der Bestellung eines Samsung Galaxy S6 mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“

Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Online-Warenbestellungen aber gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Die besagt, dass Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Button konkret erfahren müssen, bis wann genau die Ware spätestens geliefert wird - eine Information, die die Angabe „bald verfügbar“ schuldig bleibt.

Mit der Entscheidung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I bestätigt (Az.: 33 O 20488/16) und eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Dagegen wäre eine Beschwerde möglich, auf die der Mediamarkt aber verzichten will. Das Urteil wird dann mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.

„Der Hinweis ‘Der Artikel ist bald verfügbar‘ wurde früher bei Artikeln, die noch nicht lieferbar waren, verwendet”, erklärte eine Mediamarkt-Sprecherin gegenüber heise online. „Das ist jedoch bereits seit Januar 2017 nicht mehr der Fall. Aus diesem Grund werden wir auch keine Beschwerde gegen das Urteil des OLG München einlegen, da sich der Gegenstand der Klage längst erledigt hat.“ (Mit Material der dpa) / (vbr)