Vorsicht, Kunde! – der c’t-Podcast: Google ignoriert Sachmangel bei neuem Handy

Gibt ein neues Smartphone ohne sichtliche Schäden den Geist auf, muss der Anbieter es reparieren oder ein neues Gerät schicken. Google will davon nichts wissen.

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Stilisiertes Blatt mit Stempel "Vorsicht Kunde!"

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Lesezeit: 5 Min.
Inhaltsverzeichnis

Wer ein Smartphone kauft und es lösen sich nach kurzer Zeit Gehäuseteile vom Gerät, sollte auf Nacherfüllung bestehen: Der Händler muss ein neues Ersatzgerät schicken oder zumindest das defekte Smartphone kostenlos reparieren. Falls er das nicht will, muss er dem Kunden beweisen, dass dieser den Schaden verursacht hat.

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Im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ sprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis über diese sogenannte Beweislastumkehr während der Gewährleistungsfrist, sie erklären den Sinn von IP-Schutzklassen und geben Tipps, wie man mit unwilligen Händlern umgehen sollte.

Der Paragraph 439 BGB legt fest, dass Kunden bei einem vorliegenden Sachmangel ein Recht auf Nacherfüllung haben. Darin heißt es in Abs. 1: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“

Zwar kann man demnach bei neueren Geräten im Rahmen der Gewährleistung ein nagelneues Ersatzgerät verlangen, doch davon lassen sich viele Händler nicht überzeugen, weiß Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Sie versuchen lieber erstmal, das defekte Gerät zu reparieren.

Smartphone-Reparatur (3 Bilder)

Bei den meisten Smartphone-Besitzern stehen eigene Reparaturen nicht an: Über 70 Prozent haben noch nie selbst Hand angelegt, immerhin knapp 20 Prozent würden gern und nur 10 Prozent haben schon einem selbst repariert. (Bild: Statista)

Eine eigene Reparatur ist erst bei defekten Geräten angeraten, die außerhalb von Gewährleistung und Garantie liegen. Der Grund: Die Hersteller erkennen auch bei sehr sorgfältig ausgeführten Eigen-Reparaturen anhand von Markern im Gehäuse, dass ein Gerät schon mal geöffnet wurde. Die Neigung zur eigenen Reparatur des Smartphones ist hierzulande ohnehin nicht besonders ausgeprägt. So haben in einer Umfrage nur 10 Prozent der Befragten ihr Handy schon mal selbst repariert.

In der Batterieverordnung (PDF) hat die EU festgelegt, dass alle in der EU verkauften Produkte ab 2027 so gestaltet werden, dass ihre Besitzer den Akku selbst wechseln können.

Viele Nutzer würden gern den Akku ihres Smartphones selbst austauschen können. Das ist jedoch gerade bei wasserdichten Smartphones ein Problem – diese sind anschließend sehr wahrscheinlich nicht mehr wasserdicht. Wohl auch deshalb lässt die Kommission in Artikel 11 den Herstellern von Mobilgeräten die Wahl: Entweder gestalten sie ihre Smartphones und Tablets so, dass Nutzer den Akku tauschen können. Oder sie bauen den Akku fest ein, dann muss dieser nach 500 Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent und nach 1000 Ladezyklen mindestens 80 Prozent seiner Kapazität aufweisen. Smartphones müssen dann außerdem staub- und wasserdicht sein. Diese Regelung tritt bereits 2025 in Kraft.

Im zugrunde liegenden Fall hatte Google zunächst Torsten R. dafür verantwortlich gemacht, dass Wasser in sein neues Pixel-Smartphone gedrungen ist. Dabei war das Gerät von Google als staub- und wasserdicht spezifiziert, es sollte der Schutzklasse IP67 entsprechen.

IP steht für „International Protection" und die Bezeichnung der Schutzart erfolgt nach dem Schema IPXX. So kann man Geräte, die gemäß IPX3 gegen „Sprühwasser“ geschützt sind, im Regen oder mit nassen Fingern benutzen, ohne dass sie Schaden nehmen. IP67 bedeutet dagegen: Das Gerät ist staubdicht und gegen zeitweiliges Untertauchen geschützt.

Am defekten Pixel-Smartphone von Torsten R. hatte sich jedoch die Kameraabdeckung gelöst, womit auch der Schutz gegen eindringendes Wasser verschwunden war. Da das Handy abgesehen von der abgefallenen Kameraabdeckung keinerlei äußere Schäden aufwies, konnte Google dem Kunden eigentlich nicht den schwarzen Peter zuschieben.

Im Podcast besprechen Urs, Ulrike und Niklas, welche Möglichkeiten Kunden haben, wenn der Vertragspartner derart mauert. Niklas weist darauf hin, dass man auch in solchen Fällen dem Händler das defekte Gerät zur Verfügung stellen muss. Bevor man es einsendet, lässt sich das Smartphone gegen Datenverlust schützen, erläutert Urs. Die großen Hersteller haben hierfür den Reparatur- beziehungsweise Wartungsmodus vorgesehen. Der setzt allerdings voraus, dass das Smartphone noch ein Bild zeigt.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im aktuellen Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

Völlig losgelöst: Google verweigert Gewährleistung bei Smartphone

Sämtliche Episoden unseres Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren. Haben sie selbst auch schon Probleme mit der Reklamation von Defekten bei neuen Geräten gehabt?

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