Vorsicht, Kunde! – der c’t-Podcast: Paket bei Amazon verschollen
Landet ein Paket versehentlich an der falschen Adresse und der Empfänger weigert sich, es zurückzugeben, können Sie auf Herausgabe Ihres Eigentums bestehen.
Was tun, wenn man ein Paket an die falsche Adresse zurücksendet und der Empfänger, namentlich Amazon, weigert sich, das Paket zurückzugeben?
Das klären Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“.
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Im zugrunde liegenden Fall will ein Kunde zwei Pakete an zwei verschiedene Online-Händler zurückschicken und verwechselt dabei die beiden Pakete. Als er seinen Irrtum kurz darauf bemerkt, setzt er alle Hebel in Bewegung, um das fälschlicherweise an Amazon geschickte Paket zurückzubekommen. Doch Amazons Kundenservice zeigt sich wenig kooperativ und statt einer einfachen Rücksendung verschwindet die Sendung in den Mühlen der Logistik.
Da der Kunde ursächlich für den Fehler verantwortlich war, steht die Frage im Raum, ob der Verlust des Pakets persönliches Pech ist. Das rückt Rechtsanwalt Niklas Mühleis mit einem Hinweis auf das BGB gerade. Dort findet sich der Paragraf 985 zum Herausgabeanspruch: Wer fremdes Eigentum besitzt, muss dies an den Eigentümer herausgeben, wenn er dazu aufgefordert wird.
Eigentum vs. Besitz
Im Podcast diskutieren Ulrike, Urs und Niklas die rechtlichen Hürden des Falls und sie sprechen über den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Der wird im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich behandelt, so widmet sich § 854ff dem Besitz und § 903ff dem Eigentum.
Weil das Pakt mit einem Rücksendeschein von Amazon verschickt wurde, kann der Kunde die Rücksendung nicht selbst beeinflussen. Der Kundendienst will sich mit dem Hinweis aus der Affäre ziehen, dass Amazon auch Empfänger der Sendung sei. Das lässt Niklas nicht gelten. Urs kritisiert die unflexiblen Prozesse bei dem großen Versandhändler, weiß aber auch um die Probleme des Massenkundengeschäfts.
Amazon Marketplace
In einem kleinen Exkurs sprechen Ulrike, Urs und Niklas über die Tücken des Amazon Marketplace und wie sich Amazon hier gegen mögliche Reklamationen absichert. Wie der Versandhändler dort selbst erklärt, hilft er zwar, Transaktionen auf dem Amazon-Marketplace abzuwickeln, ist aber weder der Käufer noch der Verkäufer des Artikels.
(Bild: Statista)
Dass Amazon den Marketplace nicht aus reiner Nächstenliebe eingerichtet hat, zeigt eine Statistik. Nach der bestreitet Amzon in Deutschland 43 Prozent des Gesamtumsatzes im Online-Handel mit dem Marketplace. Aber natürlich profitieren auch die Händler vom Marketplace, denn der Versandriese stellt ihnen über seine Webseite eine wertvolle Basis zur Verfügung und übernimmt die Abwicklung der Bestellungen. Von der im Marketplace angebotenen A-bis-z-Garantie hält Niklas wenig, denn Amazon hat sich darin zahlreiche Ausnahmefälle vorbehalten und die Garantiefrist ist sehr knapp bemessen.
Im Podcast klären die drei die rechtliche Situation bei Paketverlusten, wie Kunden sich gegenüber dem Empfänger am besten verhalten sollten, wann ihnen Schadensersatz zusteht und warum man bei DHL & Co. nicht auf Herausgabe eines einmal abgegebenen Pakets bestehen kann.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im aktuellen Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Für die Tonne: Wie Amazon mit fremdem Eigentum umgeht
Sämtliche Episoden unseres Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren. Ist bei Ihnen auch schon mal ein Paket beim Empfänger verschollen und der konnte oder wollte es nicht wiederfinden?
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(uk)