BGH: Zeitung durfte "Afghanistan-Papiere" veröffentlichen
Schlappe für Berlin in Karlsruhe: Die Bundesregierung kann die Veröffentlichung geheimer Bundeswehrdokumente nicht unter Verweis auf das Urheberrecht verbieten.
Die Bundesregierung kann die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Zuvor hatte sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Fall befasst.
Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung hatte Anfang 2013 geheime Dokumente der Bundeswehr auf ihrem Online-Portal "Der Westen" veröffentlicht. Dabei handelte es sich um rund 5000 Seiten aus Einsatzberichten der Bundeswehr, die mit der niedrigsten Geheimhaltungsstufe "VS – Nur für den Dienstgebrauch" gekennzeichnet sind. Die als "Afghanistan-Papiere" bekannt gewordenen Berichte waren als sogenannte "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete sowie verschiedene Ministerialabteilungen geschickt worden.
Abmahnung wegen Urheberrecht
Die Bundesregierung hatte die WAZ daraufhin abgemahnt und unter Verweis auf das Urheberrecht aufgefordert, die Papiere vom Netz zu nehmen. Nachdem die Zeitung der Abmahnung nicht Folge leisten wollte, erhob das Bundesverteidigungsministerium Klage vor dem Landgericht Köln, das der Klage zunächst stattgab. In der Revision verwies der BGH den Fall zunächst an den EuGH, der die Frage aufwarf, ob die Bundesregierung überhaupt Urheberrechte an den Lageberichten gelten machen kann.
Der BGH hat die Klage nun abgewiesen, lässt dabei aber offen, ob die Lageberichte "urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind". Selbst wenn habe die WAZ diese nicht widerrechtlich verletzt, weil die "Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)" greife. Diese Ausnahme für die Medien hatte das Landgericht Köln noch verneint, weil die Dokumente an sich veröffentlicht wurden.
Ă–ffentliches Interesse ĂĽberwiegt
Dabei habe das Landgericht "nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat", schreibt dazu nun der BGH. Die Berichterstattung habe "ein Tagesereignis zum Gegenstand" und "zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten".
Weiter führt der BGH aus, dass die urheberrechtlichen Interessen der Bundesregierung "allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind". Das geschützte Interesse an Geheimhaltung habe in der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Angesichts der politischen Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz komme dem allgemeinen Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen größeres Gewicht zu. (vbr)