Bundesgerichtshof: Online-Händler muss Matratze auch ausgepackt zurücknehmen
Einem Online-Händler ist es zuzumuten, eine vom Kunden bereits ausgepackte und zurückgeschickte Matratze wieder "verkehrsfähig" zu machen.
Verbraucher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurückgeben, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.
Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie könnten zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen, der Händler könne aber die Ware so reinigen oder desinfizieren, dass sie noch weiterverkauft werden kann. (Az. VIII ZR 194/16)
Damit bekommt ein Mann, der eine Matratze zurückgeschickt hatte, nach einem fünf Jahre dauernden Rechtsstreit vom Händler den Kaufpreis von 1094,52 Euro und die Speditionskosten von 95,59 Euro nebst Zinsen zurück. Der Fall, der am Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Vorentscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.
Unzulässigerweise eingeschränktes Widerrufsrecht
Der Verbraucher könne im Fernabsatzhandel die Ware vor Abschluss des Vertrages nicht sehen. Dieser Nachteil solle mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, erläutert der BGH. In den AGB auf der Rechnung für die Matratze stand aber geschrieben, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die wegen Gesundheitsschutz oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet seien, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Der BGH entschied aber nun, "dass es sich bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (Paragraf 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB)". Der Händler könne die Ware ohne "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" wieder "verkehrsfähig" machen, heißt es in der Entscheidung. (anw)