USA planen Echtzeitüberwachung von Flugdrohnen

Lückenlose Überwachung von Drohnen möchte die US-Flugbehörde verordnen. Viele bereits verkaufte Drohnen würden praktisch wertlos.

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Weiße Starrflügeldrone mit orangen Streifen

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

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Inhaltsverzeichnis

Die US-Luftfahrtbehörde FAA möchte alle nichtstaatlichen Flugdrohnen lückenlos überwachen lassen. Bei jedem Flug sollen Daten live per Internet in Datenbanken fließen, zusätzlich sollen sich die meisten Drohnen per Rundfunk identifizieren. Als Überwachungsbetreiber sollen private Unternehmen fungieren, die die Daten in Echtzeit für die FAA, die Geheimdienste und über 18.000 US-Polizeibehörden aufbereiten sollen – bezahlt durch Pflichtabos der Drohnenbetreiber.

Die Abogebühren alleine sollen sich in zehn Jaren auf 242 Millionen US-Dollar belaufen, schätzt die FAA (Federal Aviation Authority). Sie erwartet Gesamtkosten von 584 Millionen Dollar für Hersteller, Betreiber, und andere Dritte. Dem stehen erwartete Ersparnisse bei der FAA selbst von rund zwei Millionen Dollar gegenüber.

Ihren Verordnungsentwurf hat die FAA wohl nicht zufällig am Stefanitag veröffentlicht (Document Number 2019-28100). Auf über 300 Seiten breitet die Behörde ihren Überwachungsplan aus. Sie stellt ihn als Schritt in Richtung Ausweitung des legalen Einsatzes von Flugdrohnen dar. Wenn die Überwachung erst einmal funktioniert, was ungefähr 2023 der Fall sein soll, möchte die FAA überlegen, wie Flüge über Menschen sowie nächtliche Flüge einfacher genehmigt werden können.

Der Verordnungsentwurf sieht drei Arten von Drohnen vor: Standarddrohnen mit Internet- und Transponder-Identifikation, eingeschränkte Drohnen mit Internetverbindung aber ohne Transpondersignal, sowie alte Drohnen, die nicht mit Überwachungstechnik ausgestattet sind. Letztere dürfen ausschließlich auf speziellen, lokal organisierten Hobbyflugplätzen fliegen. Genehmigungen für solche Drohnenflugplätze will die FAA auch nur im ersten Jahr ab Inkrafttreten erteilen. Erklärtes Ziel ist, die derzeit in Umlauf befindlichen Drohnen sowie ihre zukünftigen Flugplätze mit der Zeit aussterben zu lassen.

Eingeschränkte Drohnen müssen während des gesamten Fluges per Internet ihre Seriennummer, Angaben über ihren Betriebszustand sowie die Koordinaten ihrer Kontrollstation samt barometrisch ermittelter Höhenangabe in eine Datenbank speisen. Diese Fluggeräte dürfen sich aber nie weiter als 122 Meter (400 Fuß) von ihrer Kontrollstation entfernen. Die Nachfrage nach solchen Eingeschränkten Drohnen würde sich also in Grenzen halten.

Eine Rotordrohne des kanadischen Herstellers Laflamme Aero, ausgestellt auf der Drohnenmesse Xponential 2019 in Chicago.

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Standarddrohnen müssen zusätzlich auch ihre eigene Koordinaten samt barometrischer Höhe übermitteln, und alle Daten auch über ein standardisiertes Transpondersignal abstrahlen, das jedermann empfangen kann. Das Protokoll dafür muss noch beschlossen werden, da der Einsatz des in der klassischen Luftfahrt bewährten ADS-B Out ausdrücklich unzulässig sein soll.

Drohnenbetreibern soll gestattet werden, statt der Seriennummer ihrer Drohne eine vom Überwachungsbetreiber zugeteilte Flugnummer (Session ID) zu übertragen. Aus Sicht der FAA dient das dem Datenschutz. Tatsächlich bliebe damit nur die Öffentlichkeit im Unklaren – und damit etwaige Mitbewerber kommerzieller Drohnenbetreiber. Der Überwachungsbetreiber und die Behörden wissen natürlich, welches Fluggerät sich hinter der Flugnummer verbirgt.

Ist am Startort kein Internet verfügbar, dürften nur Standarddrohnen fliegen. Ist jedoch Internetabdeckung gegeben aber der Überwachungsbetreiber offline, dürften weder Standarddrohnen noch die Eingeschränkten fliegen. Die unbemannten Fluggeräte sollen so gebaut sein, dass sie das Flugverbot automatisch einhalten und der Betreiber es nicht überbrücken kann. Es reichte also aus, bei den Überwachungsbetreibern den Stecker zu ziehen, um alle privaten Drohnen am Boden zu halten.

Die derzeit bestehende Registrierungspflicht für Drohnenpiloten haben 1,1 Millionen Amerikaner erfüllt. Sie werden neuerlich auf Amtswege geschickt: Künftig soll jede einzelne Drohne separat registriert werden müssen, unter anderem mit Angabe von Seriennummer und Telefonnummer der Betreibers. Die Hersteller sollen nicht nur die für die Überwachung erforderliche Technik manipulationssicher einbauen, sondern auch Seriennummern nach einem bestimmten Standard zuteilen müssen.

Ausgenommen von der US-Verordnung wären nur Drohnen, die unter Tage fliegen, sowie Kleinstgeräte unter 250 Gramm. Letztere sind im Freien sowieso wenig nützlich. Erfasst werden auch ausländische Drohnenbetreiber, die in den USA über Tage fliegen wollen. Sie müssten sich und ihre Fluggeräte zuerst bei der FAA registrieren und dann ebenfalls ein Abonnement bei einem Überwachungsbetreiber abschließen.

Bereits im März und Mai hat die EU-Kommission neue Drohnenregeln samt Registrierungspflicht beschlossen (Delegierte EU-Verordnung 2019/945 der Kommission). Private Flugdrohnen ab 250 Gramm müssen ein Transpondersignal mit folgenden Daten abstrahlen: Registernummer des Betreibers, Seriennummer des Fluggerätes, dessen Koordinaten samt Höhe über Grund oder Startort, Flugrichtung, Geschwindigkeit über Boden, sowie den Standort der Bodenstation (unter Umständen des Startortes).

Übergangsfristen laufen bis Juli 2022. Eine Pflicht zu einer Internetverbindung oder einem Abo mit einem kommerziellen Überwachungsbetreiber ist in der EU nicht gegeben.

Der Regulierungsentwurf der FAA soll noch 2019 im US-Amtsblatt veröffentlicht werden. Dann hat jedermann bis Ende Februar Gelegenheit, zu der geplanten US-Verordnung Stellung zu nehmen.

(ds)