Angepasst

Die verzwickte Gesetzeslage zum Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften hat in der Praxis dazu geführt, dass viele Verkäufer auf Online-Auktionsplattformen abgemahnt wurden: Meist ging es dabei um ihre Widerrufsbelehrungen. Veränderungen im Gesetz sollen ab Juni mehr Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bringen.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Am 11. Juni 2010 treten wesentliche Teile eines Gesetzes in Kraft, dessen Name nur schwer auszusprechen ist, ohne dass man mittendrin Atem schöpft: Es handelt sich um das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" [1].

Speziell bei zwei Punkten gestaltet sich dadurch die Rechtslage für Anbieter auf Auktionsplattformen neu: Zum einen soll die Widerrufs- und Rückgabefrist auch bei Internetauktionen künftig zwei Wochen statt einen Monat betragen. Zum anderen sollen auch Verkäufer bei eBay & Co. in Zukunft einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen können, wenn ein widerrufender Kunde die Ware bereits in Gebrauch genommen hat und diese dadurch nicht mehr als Neuware zu verkaufen ist.

Mit diesen Änderungen will der Gesetzgeber eine rechtliche Ungleichbehandlung beseitigen, die bisher zwischen Verkaufsgeschäften im Rahmen von Internetauktionen und solchen über Online-Shops bestand [2].

Besonders bei der Widerrufsfrist ist diese Gerechtigkeitslücke bislang auch Nichtjuristen aufgefallen – bei eBay-Angeboten nennen die Widerrufsbelehrungen gewerblicher Anbieter normalerweise eine Frist von einem Monat, während gewöhnliche Online-Shops lediglich zwei Wochen einzuräumen brauchen. Nach § 355 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, nachdem ihm eine "deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform" gegeben wurde. Erfolgt die Widerrufsbelehrung in Textform jedoch erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die Entwurfsbegründung zu dem neuen Gesetz führt aus, warum diese Regelungen im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass Shopbetreiber und Online-Auktionäre ungleich behandelt werden [3]: "Die überwiegende Rechtsprechung sieht eine lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung nicht als eine solche in Textform an, was bei Internetauktionen regelmäßig dazu führt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt."

Eine Online-Auktion "endet durch Zeitablauf", heißt es erläuternd. "Erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist. Die erst nach Vertragsschluss in Textform erfolgte Widerrufsbelehrung führt zu einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat. Bei ‚normalen’ Internetshops hingegen kommt der Vertrag erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Unternehmers zustande. Deshalb hat der Unternehmer hier ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt."

Die Schöpfer des Regierungsentwurfs verheimlichen nicht, dass diese Rechtslage den Vorgängen des E-Commerce eigentlich unangemessen ist: "Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem ‚normalen’ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht."

Daher hat der Gesetzgeber die §§ 355 und 356 BGB neu gefasst und in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Belehrung in Textform, die "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt, einer solchen "bei Vertragsschluss" gleichgestellt. Infolgedessen können auch Online-Auktionäre in Zukunft eine zweiwöchige Widerrufsfrist vorsehen, sofern sie ihre Verbraucherkunden unverzüglich nach Vertragsschluss etwa per E-Mail über deren Widerrufsrecht belehren.

"Unverzüglich" bedeutet der Gesetzesbegründung zufolge, "dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt."

Parallel zur Änderung beziehungsweise Vereinheitlichung der Widerrufsfristen bei Online- Geschäften hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit geschaffen, dass sich Online-Auktionäre in Zukunft ebenso wie Internetshopbetreiber einen sogenannten Wertersatzanspruch vorbehalten können. Genau wie die zweiwöchige Widerrufsfrist hing auch dieser Anspruch bislang davon ab, dass bis zum Vertragsschluss ein entsprechender Hinweis in Textform erfolgt sein musste. Dem neu gefassten § 357 Abs. 3 BGB zufolge soll es in Zukunft jedoch ebenfalls ausreichen, dass der Verbraucher hierüber "unverzüglich nach Vertragsschluss" in Textform belehrt wird.

Ob diese Regelung in der Praxis viel bewirken wird, ist allerdings ungewiss. Der Anspruch auf Wertersatz ist rechtlich hoch umstritten – in seinem aufsehenerregenden Notebook-Urteil vom September 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Widerspruch zur bisherigen Rechtspraxis in Deutschland festgestellt, dass im Widerrufsfall grundsätzlich keine Wertersatzpflicht für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache bestehe [4]. Die Begründung: Das Widerrufsrecht könne ausgehebelt werden, wenn Verbraucher befürchten müssten, bei dessen Ausübung durch den Abzug eines Wertersatzes gewissermaßen bestraft zu werden.