Anspruch auf Wertersatz wird weiter eingeschränkt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf vorgelegt. Für den Online-Handel verheißt dieser leider nichts gutes.

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Von
  • Marzena Sicking

Die schlechten Nachrichten für den Handel begannen am 3. September 2009. Damals stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig ist, weil sie gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie verstößt. Demnach darf der Wertersatz vom Kunden nur in Ausnahmefällen verlangt werden.

Zwar betonte der EuGH, dass ein genereller Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Und das die Mitgliedsstaaten durchaus Regelungen treffen können, nach denen die Verbraucher Wertersatz zu leisten haben. Allerdings nur für eine Nutzung, die mit "den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts" unvereinbar sei.

Was darunter genau zu verstehen ist, kann man im neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung nachlesen. Aus diesem geht klar hervor: Der Anspruch eines Unternehmers auf Zahlung des so genannten Nutzungswertersatzes bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz bleibt weiter eingeschränkt.

So soll der Händler in Zukunft nur Wertersatz verlangen können, falls der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit hinausgeht. Wer also wochenlang mit einem neuen Notebook arbeitet, bevor er es dann doch zurückschickt, muss keinen Wertersatz leisten, denn er hat im Zweifelsfall nur alle Funktionen "durchgetestet". Wenn das Gerät in einem "verschlechterten" Zustand zurückgeschickt wird, kann der Händler auch dafür nur im Ausnahmefall Wertersatz verlangen. Hat sich die Verschlechterung des Zustands quasi aus der Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise des Produkts ergeben, hat der Händler keinen Anspruch gegenüber dem Verbraucher.

Doch auch wenn der Verbraucher das Produkt nachweislich und unabhängig von der "Prüfung" in seinem Wert gemindert hat, kann der Händler nur Geld verlangen, wenn er den Verbraucher zuvor ausdrücklich auf die Möglichkeit solcher Rechtsfolgen hingewiesen hat.

Damit steht den Online-Händlern in Zukunft definitiv kein Wertersatz für Produkte zu, die vom Verbraucher nur durch Nutzung getestet werden können. Die meisten Händler haben allerdings bisher schon darauf verzichtet, solche Ansprüche geltend zu machen. Wer Wertersatz geltend machen will, wird es in Zukunft schwerer haben, denn er muss beweisen, dass der Schaden durch eine Nutzung entstanden ist, die über die normale "Prüfung" der Waren hinausging. Wie es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung weiter heißt, sind "geringfügige Einzelpreisänderungen" nicht ausgeschlossen, Auswirkungen auf das gesamte Verbraucherpreisniveau seien aber nicht zu erwarten. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)