"Ich will mein Geld zurück!"

Der Gesetzgeber ist klar auf der Seite des Verbrauchers. Weist das verkaufte Produkt einen Mangel auf, hat der Händler seinen Vertrag nicht erfüllt. Und der Käufer kann eine ganze Reihe von Ansprüchen gegen ihn geltend machen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Laut § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Das bedeutet nicht unbedingt, dass kein Defekt vorhanden sein darf. Ausschlaggebend ist vielmehr die vereinbarte Beschaffenheit. Weist der Händler beispielsweise in seinem Angebot auf vorhandene Mängel hin oder darauf, dass es sich um B-Ware handelt, dann kann der Käufer diese ausgewiesenen Defekte anschließend nicht bemängeln bzw. ihre Ausräumung fordern.

Wann spricht man von einem Mangel?


Die Ware muss sich, wie gesagt, im vereinbarten Zustand befinden und sich zur "vertragsgemäßen Verwendung" eignen. Vorsicht: Hierbei können im Einzelfall durchaus auch die Aussagen relevant sein, die nicht nur beim Angebot selbst, sondern auch bei der Bewerbung des Produktes getätigt wurden. Auch wenn Teile fehlen oder das Gerät Defekte aufweist, spricht man von einem Sachmangel. Denn der Kunde kann die Ware ja nicht wie gedacht benutzen.

Mangel bei Übergabe

Wichtig für den betroffenen Händler: Der Mangel muss demnach bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein. Schließlich hat danach der Käufer ja die Möglichkeit, die Ware zu nutzen und sie gegebenenfalls auch kaputt zu machen. Allerdings wird zumindest in den ersten sechs Monaten nach Übergabe davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt natürlich nicht für Fälle in denen der Käufer den Schaden nachweislich selbst verursacht hat.

Der Anspruch auf Nacherfüllung

Hat der Käufer einen Mangel festgestellt und beim Verkäufer reklamiert, hat er laut §§ 437 Abs. 1, 439 Abs. 1 BGB Anspruch auf Nacherfüllung. Oder andersherum gesehen: Der Verkäufer bekommt die Chance, die Ware in Ordnung zu bringen, bevor er ggf. den Kaufpreis erstatten muss. Das ist allerdings nicht alles: Der Käufer hat auch die Möglichkeit, auf die Lieferung einer neuen und mangelfreien Sache zu bestehen. In der Regel wird der Händler die Nacherfüllung anbieten. Darauf muss sich der Käufer aber nicht einlassen. Als Händler sollte man also mit Aussagen, dass vor einer Neulieferung zwingend der Versuch der Reparatur steht, vorsichtig sein. Und als Käufer sollte man das nicht einfach glauben. Die Nacherfüllung ist für den Händler eine bittere Pille, denn er muss auch die dazugehörigen Transport- und Materialkosten tragen.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Preises

Der Käufer muss dem Händler eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zugestehen. Ist der Mangel danach noch immer nicht behoben, kann der Käufer komplett vom Vertrag zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückverlangen. Natürlich muss er im Gegenzug die Ware wieder übergeben. Die ist nun aber nicht mehr neu, sondern gebraucht (und offenbar auch noch defekt). Einen Wertersatz für die Wertminderung, die durch den Gebrauch evtl. entstanden ist, bekommt er in der Regel nicht.

Will der Käufer die Ware trotz des Mangels behalten, kann er als Alternative auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Dabei darf er den Kaufpreis in der Höhe herabsetzen, in der die Ware durch den Defekt gemindert wird. Eine genaue Einschätzung ist aber häufig gar nicht so einfach, hier müssen Händler und Kunde verhandeln.

Schadensersatzforderungen

Wenn es für den Händler ganz schlecht läuft, dann fordert der Kunde zu allem Übel auch noch Schadensersatz von ihm. Das kann er natürlich nur, wenn auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, beispielsweise, wenn sein Callcenter wegen der neuen aber defekten TK-Anlage tagelang nicht arbeiten konnte. Allerdings setzt das auch voraus, dass der Händler den Schaden hätte (er)kennen müssen. Gibt er beispielsweise einen PC originalverpackt und frisch vom Distributor geliefert an den Kunden weiter, kann er den Mangel vorher nicht gekannt haben. Auch kann der Kunde ggf. Aufwendungsersatz verlangen. Das sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Produkt gemacht worden sind und – vereinfacht ausgedrückt – ohne die Ware sinnlos geworden sind.

Bitte beachten Sie: Die Darstellung der rechtlichen Vorgänge dient der allgemeinen Information und ist bewusst vereinfacht dargestellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit u.ä. und kann auch eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. (Marzena Sicking) / (map)
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