Appliziert

Seite 2: Wenn Dritte mitmischen

Inhaltsverzeichnis

Hat ein Unternehmen beispielsweise nur das Recht zur Nutzung bestimmter Inhalte in Europa, ist der erste Konflikt schon vorhersehbar. Denn die App Stores sind theoretisch von überall aus erreichbar. Der Anbieter hat allerdings das Recht, Apps jederzeit aus dem Store zu entfernen. Brisant ist aber, dass sich Apple für eine Auslaufphase über die Vertragslaufzeit hinaus das Recht zur Verbreitung der Inhalte einräumen lässt. Ist zu diesem Zeitpunkt das Recht des Anbieters zur Nutzung dieser Inhalte aber schon abgelaufen, kann es Probleme mit dem Rechteinhaber geben.

Apple schreibt vor, dass während der Entwicklungsphase noch unfertige Programme nur auf bestimmten, bei Apple registrierten iPhones betrieben und getestet werden dürfen. Zudem ist strenge Vertraulichkeit zu wahren. Erst, wenn die fertige Anwendung umfangreiche Tests durchlaufen hat und sich der Entwickler sicher ist, dass er alle Vorgaben des iDPLA umgesetzt hat, darf er seine Software zur Freigabe und digitalen Signierung an den Konzern schicken. Einen Anspruch auf Freigabe und Aufnahme in den App Store hat er nach dem iDPLA freilich nicht. Nach Einreichung vorgenommene Änderungen, und seien es nur kleine Bugfixes, führen zwingend dazu, dass die App erneut von Apple zu verifizieren und freizugeben ist.

Gerade die inhaltlichen Vorgaben in Abschnitt 3.3 des iDPLA sind für Entwickler relevant. Sie müssen die Interface-Richtlinien nach der Documented API unbedingt einhalten und dürfen keine "privaten APIs" nutzen.

In Bezug auf die Benutzerschnittstelle verweist das iDPLA erneut auf die Vereinbarkeit der App mit dem Datenschutzrecht. Dies gilt insbesondere, wenn sie standortbezogene Informationen verarbeitet. Hier ist der Nutzer jeweils um Einwilligung zu ersuchen sowie auf die Unzuverlässigkeit von Standortdaten hinzuweisen. Zugriffe auf die Google Mobile Maps (GMM) unterliegen zusätzlich den rechtlichen Nutzungsvorgaben von Google.

Für informierte Leser fast schon naiv sind die Aussagen, dass Inhalte in Apps nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen, nicht obszön, pornografisch, anstößig und dergleichen sein dürfen. Selbst wenn Apple ein Programm abnimmt und zur Verteilung zulässt, entbindet das den Anbieter oder den Entwickler nicht davon, das Unternehmen von geltend gemachten Ansprüchen vollumfänglich freizustellen. Übrigens beschränkt Apple selbst etwaige Ansprüche des Partners auf 50 US-Dollar für die gesamte Vertragslaufzeit.

Auch in Bezug auf unternehmensspezifische iPhone-Anwendungen möchte Apple für nichts verantwortlich sein, was nicht funktioniert, etwa die Softwareverteilung. Unternehmens-Apps prüft auch nicht Apple, sondern der Entwickler signiert sie selbst und stellt sie den Berechtigten zur Nutzung zur Verfügung.

Kommt der Verteilungsmechanismus "Apple Push Notification Service" zum Einsatz, gelten weitere Vorgaben. So darf diese Technik nicht für Spam, verlangte oder unverlangte Werbung oder gar die Ankündigung neuer Funktionen in der App genutzt werden.

Zusätzliche Vorgaben gelten, wenn eine App auf das Mobilfunknetz zugreift. Insbesondere darf eine App keine Voice-over-IP-Funktion beinhalten. Dies ist ein Zugeständnis an Apple-Partner wie die Deutsche Telekom, die iPhones vertreiben und der Nutzung von VoIP über ihre Netze kritisch bis ablehnend gegenüberstehen.