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Seite 3: Alle Rechte für Apple

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Anbieter müssen für ihre Apps ein eigenes EULA (End User Licence Agreement) – einen Nutzerlizenzvertrag – erstellen, das die Vorgaben von Apple erfüllen muss. Darin muss das Unternehmen als Begünstigter genannt sein, damit es im Bedarfsfall direkt gegen die Nutzer vorgehen kann. Auch muss klar sein, dass Nutzer etwaige Ansprüche nicht gegen Apple durchsetzen können.

Etwas fremd wirkt für nichtamerikanische Anbieter sicher, dass das EULA auf die Einhaltung des US-Exportrechts hinweisen muss. In diese Richtung geht auch das Verbot, Verschlüsselungstechnologien zu verwenden – es sei denn, es liegt eine entsprechende Freigabe der zuständigen US-Behörden vor, die Apple in Kopie zuzuleiten ist. Und schließlich ist der Anbieter dafür verantwortlich, dass etwaige Jugendschutzvorgaben eingehalten und Altersfreigaben besorgt und angegeben werden.

Für viele Entwickler steht vermutlich die kostenpflichtige iPhone-App-Variante im Vordergrund. Apple verlangt, dass sie generell über den App Store vertrieben werden muss. Das Unternehmen schafft hier einen eigenen, exklusiven Marktplatz für Applikationen und fungiert selbst als Abwickler der finanziellen Transaktionen. Mit dem Anbieter rechnet Apple monatlich ab und schüttet 70 % des Netto-Umsatzes, also nach Abzug aller Steuern und Abgaben, an diesen aus. Den Rest streicht das Unternehmen ein, trägt aber auch die mit den Transaktionen verbundenen Kosten. Der Anbieter muss sich nicht mit Kreditkartenunternehmen, anderen Zahlungsabwicklern und dergleichen herumschlagen und deren Gebühren, Kosten et cetera miteinander vergleichen und einkalkulieren. Auch mit Betrügereien und mangelnder Zahlungsbereitschaft muss er sich nicht beschäftigen. Das mag sich durchaus rechnen.

Andererseits muss der Anbieter selbst für die Einhaltung der einschlägigen Steuergesetze einstehen und auch hier Apple von Ansprüchen der Behörden freistellen. Apple führt aber in bestimmten Ländern Mehrwert- und Vertriebssteuern direkt an die staatlichen Finanzbehörden ab. Hierzu zählen insbesondere die EU-Länder und die USA. Abrechnungen des Unternehmens hat der Publisher unverzüglich zu überprüfen. Er darf Nutzern keine Erstattungen zukommen lassen. Zudem muss er die Nutzer transparent und im Einklang mit Recht und Gesetz über die Inhalte und Preise der kostenpflichtigen Transaktionen belehren.

Für die Bilanzierung von Umsätzen mit Apps ist wichtig, dass ein Nutzer des App Store innerhalb von 90 Tagen nach dem Download die Nutzung kündigen darf, woraufhin Apple den Kaufpreis erstattet. Gleiches gilt, wenn Nutzer Mängel geltend machen.

Kostenpflichtige Apps unterliegen einer strengeren Kontrolle durch Apple. Auch hier gilt, dass jede Änderung erneut durch das Unternehmen zu validieren ist. Die App Purchase API darf des Weiteren nicht für das Einrichten von Pre-Paid-Accounts oder Guthaben für spätere kostenpflichtige Transaktionen verwendet werden. Der Verkauf virtueller Währung ist untersagt, wenn es sich dabei um Werte handelt, die übertragen werden oder zum Handel von (virtuellen) Gegenständen geeignet sind. Die Motivation liegt auf der Hand, denn solche geldähnlichen "Währungen" unterliegen der Bankenaufsicht, für die besondere Anforderungen auf nationaler Ebene bestehen.

Subskriptionsmodelle sind zugelassen, verboten ist hingegen die zeitlich befristete Nutzung von Inhalten oder Diensten. Apple führt hierfür als Beispiele die Nutzung eines virtuellen Gegenstandes in einem Spiel oder ein elektronisches Buch während eines beschränkten Zeitraums an. Wichtig ist ebenfalls, dass keine neuen ausführbaren Dateien und Elemente über die App Purchase API auf das iPhone geladen werden dürfen. Sie müssen sich bereits vorher "schlafend" in der App befinden, bis man sie nach dem Kauf freischalten oder nach dem Abschluss der Transaktion per Streaming oder Download aufspielen kann.

Zu beachten ist schließlich, dass Apple die Nutzung von eigenen marken- oder urheberrechtlich geschützten Texten, Grafiken und dergleichen unter gesonderte Bedingungen stellt. Für sie gelten die teilweise sehr rigiden "Guidelines for Using Apple Trademarks and Copyrights", die zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung unterscheiden. Für Erstere ist in der Regel der Abschluss eines Reseller-Vertrags erforderlich. Entwickler wiederum unterliegen anderen Vorgaben. Sie dürfen Apple-Marken etwa nur als Referenz, nicht aber als Teil des Produktnamens verwenden. Auf keinen Fall darf durch die Verwendung des Apple-Logos der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Apple-Produkt.

Erst kürzlich gab es eine wichtige Änderung des iDPLA. Jetzt ist es auch gestattet, kostenlose Apps zu vertreiben, für die der Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt kostenpflichtige Features erwerben kann. Diese sogenannten "inapp purchases for free applications" ermöglichen es Anbietern, kostenlose Demo-Apps an Nutzer herauszugeben, für die er nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne bei weiterer Nutzung Geld verlangen kann. Es eröffnen sich dadurch etwa interessante Anwendungen für Onlinespiele nach dem Free2Play-Prinzip, bei dem ein Spiel in den Grundfunktionen kostenlos spielbar ist, Premium- Features aber kostenpflichtig sind. Bislang war es erforderlich, zwei Versionen der App bereitzuhalten, eine Test- und eine volle Version. Eine Datenmigration von der einen zur anderen war dabei zum Ärger der Anwender in der Regel nicht möglich.