Bitte um Rücksendung in Originalverpackung zulässig

Ein Kunde muss die Ware nicht zwingend in der Originalverpackung zurückschicken. Der Online-Händler darf ihn aber darum bitten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es ist schon ärgerlich genug, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware – meistens offensichtlich auch schon genutzt – zurückschickt. Noch übler wird es für den Händler allerdings, wenn der Kunde die Originalverpackung nicht mitschickt oder diese schwer beschädigt ist. Denn so "verunstaltete" Waren lassen sich nur noch schwer zum vollen Preis absetzen.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass viele Online-Händler in Ihren AGB Klauseln integrieren möchten, die eine Rückgabe der Ware nur mit Originalverpackung erlauben. Doch dem hat der Gesetzgeber schon vor Jahren einen Riegel vorgeschoben. Wer in seine Geschäftsbedingungen entsprechende Sätze schreibt, muss sich spätestens vor Gericht belehren lassen, dass diese Klauseln ungültig sind. Denn das Widerrufs- und Rückgaberecht darf – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – nicht eingeschränkt werden. Daher darf der Händler auch nicht den Eindruck erwecken, eine Rückgabe sei ihm ohne Originalverpackung gar nicht möglich. Wer das tut, riskiert nicht nur Ärger mit dem Kunden, sondern eventuell auch eine Abmahnung durch einen Wettbewerber.

Das Landgericht Hamburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 327 O 779/10) allerdings ein Herz für Händler gezeigt und eine AGB-Klausel für gültig erklärt, bei der es ebenfalls um die Frage nach der Rückgabe in Originalverpackung ging.

Ein Lebensmittelhändler hatte in seine Geschäftsbedingungen den folgenden Satz geschrieben: "Wir bitten Sie, die Ware in Ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden“. Die Kundschaft störte sich nicht daran, aber ein Wettbewerber. Der schickte seinem Konkurrenten eine Abmahnung und vertrat den Standpunkt, der Satz stelle eine rechtswidrige Verkürzung des Widerrufsrechts dar. Der Konkurrent klagte deshalb auf Unterlassung.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass diese Aussage zulässig sei. Begründung: Der durchschnittliche Kunde werde bei dieser Formulierung nicht davon ausgehen, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Verwendung der Originalverpackung bestehe. Es lasse sich auch an keiner Stelle ableiten, dass die Ware nur unbenutzt oder unbeschädigt versandt werden dürfe – denn das wäre tatsächlich einer Einschränkung gleich gekommen. Vielmehr werde der Kunde die Aufforderung als das verstehen, was sie auch sei: Eine Bitte und die Information, dass diese Option vom Händler bevorzugt werde. Eine Pflicht oder gar die Verkürzung des Widerrufsrechts sei aus dieser Formulierung hingegen nicht ableitbar. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)