Computerpflicht

Seite 2: Digitalzwang verfassungsgemäß?

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Der BFH hält die Pflicht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln, für verfassungsrechtlich unbedenklich. Er verweist auf den großen Vorteil für die Finanzverwaltung, die vom Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Berater bereits erfassten elektronischen Daten unmittelbar weiterverarbeiten zu können. Die elektronische Übermittlung verbessere auch die Überprüfungsmöglichkeiten von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch die Finanzverwaltung und beschleunige die Auswertung. Damit werde die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs sichergestellt, die Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) fordere.

Im Bereich der Umsatzsteuer komme der Bekämpfung des Steuerbetrugs besondere Bedeutung zu. Auch das europäische Recht sehe die Befugnis der EU-Mitgliedstaaten vor, die Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg vorzuschreiben [10].
Auch beim BFH blitzte die klagende GmbH also ab: Er erkannte, was die digitale Übermittlung angeht, in diesem Fall weder eine wirtschaftliche noch persönliche Unzumutbarkeit.

Wirtschaftlich ist einem Unternehmer die elektronische Abgabe der Voranmeldungen unzumutbar, wenn es für ihn einen „nicht unerheblichen“ finanziellen Aufwand bedeuten würde, die technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung zu schaffen. Der BFH meinte, in Anbetracht ihrer erwirtschafteten Gewinne sei die klagende GmbH dazu in der Lage und somit verpflichtet, sich eine entsprechende IT-Ausstattung nebst Internetzugang anzuschaffen und einzurichten – wohlgemerkt auch dann, wenn dies einzig und allein der Übermittlung von Steueranmeldungen beziehungsweise -erklärungen dient. Damit verbundene weitere Ausgaben hielt das Gericht für unerheblich.

Diese Argumentation ist bemerkenswert. Bei der Frage der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ würde also die Gewinnsituation des steuerpflichtigen Unternehmers oder Gewerbetreibenden darüber entscheiden, ob er von der Digitalpflicht befreit werden soll oder nicht. Wo ist diese Grenze jedoch zu ziehen? Die Befürchtungen des Finanzausschusses des Bundestages haben sich mit dem BFH-Urteil erfüllt: Das Ziel, jede Form von Unbilligkeit beim EDV-Zwang mit der Vorschrift des § 150 Abs. 8 AO zu vermeiden, wird damit konterkariert.

Es würde sich auch lohnen, über die Folgekosten gründlicher nachzudenken: Im unternehmerischen oder betrieblichen Bereich bedeutet der Betrieb eines Computers höhere Kosten als im privaten Bereich; man denke an notwendige Schulungen, Vorsorge gegen Malware oder auch eine möglicherweise anfallende Rundfunkgebühr für den PC mit Internet-Anbindung. Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellen sollte, verbleiben Verpflichtungen aus Leitungs- und Wartungsverträgen.