Dreimonatsfrist gilt auch bei unterbrochener Auswärtstätigkeit

Der Mehraufwand für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit kann nur während der ersten drei Monate geltend gemacht werden. Bei einer immer wieder kehrenden kurzen Unterbrechung beginnt die Frist nicht neu zu laufen.

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Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer, die einer Auswärtstätigkeit nachgehen müssen, können nur in den ersten drei Monaten den Mehraufwand für Verpflegung geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass die Auswärtstätigkeit immer wieder unterbrochen wird, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (vom 28.2.2013, Az.: III R 94/10).

Geklagt hatte ein selbständiger Unternehmensberater. Der Mann war über über Monate hinweg jede Woche an zwei bis vier Arbeitstagen in dem Betrieb eines Kunden tätig, wo er verschiedene Projekte durchführte. In seiner Steuererklärung wollte er für insgesamt 153 Tage Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied.

Bei einer dauerhaften Auswärtstätigkeit kann der Betroffene nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nur in den ersten drei Monaten die entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass er sich an dem Ort entsprechend eingerichtet hat. Ein solcher Fall liege hier vor, denn der Kläger sei das ganze Jahr hindurch sowie schon seit Oktober des Vorjahres regelmäßig bei dem Auftraggeber gewesen. Daher sei die Dreimonatsfrist bereits schon Anfang des betroffenen Jahres abgelaufen.

Der Hinweis des Klägers, dass es ihm auf den Dienstreisen an einer Kochgelegenheit gefehlt habe, ändere nichts daran, das sich der Steuerpflichtige auch in solchen Fällen auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen müsse. Dabei gelte es die Höhe der Kosten zu beeinflussen und den "Mehr"-Aufwand zu minimieren oder sogar zu vermeiden. Für das vom Kläger aufgeführte Frühstück und Abendessen im Hotel hätte es sicher preiswertere Alternativen gegeben, so die Richter.

Auch lehnten die Richter die Auffassung ab, dass die Dreimonatsfrist immer wieder neu zu laufen beginne, da der Unternehmensberater nicht durchgehend beim Kunden vor Ort war. Es gäbe keine Verpflichtung, die Auswärtstätigkeit jede Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen auszuüben, um die gesetzliche Regelung anwenden zu dürfen, so der Senat. Denn im Gesetzeswortlaut finde sich die Formulierung "ununterbrochen" nicht. Eine vorübergehende Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, beispielsweise für Heimfahrten oder Urlaubszeiten, gehöre dazu und führe nicht zum Neubeginn der Frist. Übe der Steuerpflichtige nach einer Unterbrechung die gleiche Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit aus, handle es sich ja um eine Fortsetzung. Erst eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen sei als erheblich anzusehen und könnte einen Neubeginn der Dreimonatsfrist begründen. Dies entspreche auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG). (masi)