EDV-Berater: Gewerbetreibender oder Freiberufler?

In einem jetzt bekannt gewordenem Urteil hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigt, ob ein EDV-Berater als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu betrachten ist.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 2 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ob eine Tätigkeit als Gewerbe oder Freiberuf anzusehen ist, darüber gibt es oft unterschiedliche Meinungen. Der Unterschied ist tatsächlich spürbar, vor allem im Geldbeutel: Freiberufler müssen unter anderem keine Gewerbesteuer zahlen. Deshalb wollte wohl auch der selbständige EDV-Berater, der vor dem Finanzgericht Düsseldorf geklagt hatte, nicht mehr als Gewerbetreibender eingestuft werden.

Das zuständige Finanzamt hatte gemäß der von dem IT-Spezialisten abgegebenen Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 Gewerbesteuer festgesetzt. Dagegen legte dieser aber Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine selbständige Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) handle. Diese sei mit der Tätigkeit eines Ingenieurs oder Diplominformatikers vergleichbar, er verfüge nämlich über theoretische Kenntnisse, die mit denen eines Diplom-Ingenieurs, Diplom- Wirtschaftsinformatikers oder Diplom-Informatikers vergleichbar seien. Einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss hatte er allerdings nicht. Das Finanzamt lehnte ab, der EDV-Berater klagte.

Vor Gericht legte er unter anderem ein Gutachten vor, dass ihm bescheinigte, über Kenntnisse zu verfügen, die in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines studierten Diplom-Informatikers oder Ingenieurs entsprechen. Das Gutachten bestätige außerdem, dass seine Arbeit mit der Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei. Das Finanzamt wollte das Gutachten nicht anerkennen, da es nicht von einem gerichtlich bestellten, unabhängigen Sachverständigen gefertigt worden sei.

Das Gericht löste das Problem, in dem es ein eigenes Sachverständigengutachten einholen lies. Und das fiel nicht so positiv aus: die vergleichbaren Kenntnisse in den mathematisch-technischen sowie den wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen konnten demnach nicht nachgewiesen werden.

Wie das Gericht daraufhin Urteilte, ist der Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts rechtmäßig. Der EDV-Berater ohne Hoch- oder Fachhochschulabschluss übt demnach keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 EStG aus, sondern ist gewerblich tätig. Wie die Richter erklärten, ist als freiberuflich einzustufen, wer einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten sogenannten "Katalogberufe" oder einen ähnlichen Beruf ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht.

Die Richter bezogen sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte bereits mehrfach entschieden, dass als "Ingenieur" nur derjenige gelten darf, der aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Der Kläger gehöre aber nicht zu diesem Personenkreis, weil er über keinen der oben genannten Berufsabschlüsse verfügt.

Zwar könne ein Informatiker eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit ausüben. Doch auch dafür bedürfe es der entsprechenden Ausbildung. Auf eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit kann sich also nur berufen, wer über einen entsprechenden Fachhochschul- oder Hochschulabschluss verfügt oder Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen der entsprechenden Studiengänge vergleichbar sind (Urteil vom 30.08.2011, Az.: 13 K 856/09 G) . (gs)
(masi)