EDV-Verträge, Teil II: Rechte und Pflichten bei unterschiedlichen Vertragsarten

Die Erstellung von EDV-Verträgen gehören zum Alltagsgeschäft von IT-Händlern und Dienstleistern. Um so wichtiger ist es, sich auch mal mit den rechtlichen Grundlagen zu beschäftigen.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es gibt Kaufverträge, Werkverträge, Dienstverträge, Projektverträge und Lizenzverträge. Fachanwalt für IT-Recht Thomas Feil erklärt die inhaltlichen Unterschiede und die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelnen Vertragsarten ergeben.

Der Kaufvertrag ist im IT-Handel wohl die am häufigsten eingesetzte Vertragsform. Welche Rechte und Pflichten beinhaltet der gängige Kaufvertrag?


Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran abzutreten. Das Gesetz fordert dabei ausdrücklich, dass die Sache dabei frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss (§ 433 BGB ). Ausnahmen gelten natürlich in Fällen, in denen dem Käufer eine fehlerhafte Ware angeboten wird, er den Mangel kennt und das Produkt dennoch kaufen will. In solchen Fällen kann er sich anschließend nicht auf die besagte gesetzliche Regelung und eine Abschaffung des Sachmangels berufen. Der Käufer widerum ist nach Vertragsschluss verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

Was versteht man unter einem Werkvertrag?

Man könnte es auf den folgendenden Nenner bringen: Bei einem Werkvertrag wird kein fertiges Produkt verkauft, sondern die Verpflichtung zur Herstellung eines solchen eingegangen. Ein Werkvertrag verpflichtet den Anbieter also zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Abnehmer zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Laut § 631 Abs.2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer bestimmten Sache, aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Im Wesentlichen wird das Werkvertragsrecht auf die Herstellung von Bauwerken, Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher Werke, wie z.B. die Erstellung eines Gutachtens, angewendet. Anbieter und Kunden sollten sich vor allem bewusst sein, dass der große Unterschied zum Dienstvertrag das Erfolgsversprechen ist. Der Werkvertrag ist absolut erfolgsorientiert, während der BGB-Dienstvertrag auf ein Bemühen ausgerichtet ist.

Wann kommt denn ein Dienstvertrag zum Einsatz?

Beispielsweise bei Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder bei der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern oder in anderen Dienstverhältnissen. Eine Vertragspartei wird zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, die andere dazu, eine entsprechende Vergütung dafür zu bezahlen. Das Geld fließt also auch, wenn die Dienstleistung nicht zu dem vom Arbeitgeber erhofften Ergebnis geführt hat. Die einzelnen Rechte und Pflichten des Dienstvertrages kann man in § 611 BGB nachschlagen.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Warum spielen auch Mietverträge im IT-Handel eine wichtige Rolle?

Weil die Regelungen des § 535 BGB zum Mietvertrag nicht nur auf Wohnungsmietverträge anzuwenden sind, sondern z.B. auch auf Fälle, in denen EDV vermietet wird. So ist der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und ihm die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Die Pflicht des Mieters besteht unter anderem darin, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Was viele nicht wissen: der Vermieter ist auch dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Die Regelung, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen muss, trifft also bei Wohnungs-Mietverträgen zu, aber nicht bei EDV-Verträgen. Bei EDV-Verträgen trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht und anderslautende Abweichungen in den AGB sind nicht zulässig.

Häufig kommen auch Lizenzverträge zum Einsatz. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?

Mit einem Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer den Gebrauch eines nicht-körperlichen, geistigen Gutes im vereinbarten Umfang zu gewähren. Darüber hinaus werden dem Lizenznehmer die entsprechenden Rechte eingeräumt, ohne dass das im Materialgut selbst aufgegeben wird. Beide Vertragsparteien sollten allerdings wissen, dass es im BGB keine gesetzlichen Regelungen speziell für einen "Lizenzvertrag" gibt. Sollte es bei einem Lizenzvertrag zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, dienen also auch hier die im BGB festgeschriebenen Vertragstypen, wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag als Bewertungsbasis für den Streitfall.

Wie verhält es sich diesbezüglich mit Projektverträgen?

Ein Projektvertrag ist in der Regel eine Mischung aus verschiedenen Vertragstypen. Das liegt in der Natur der Sache, denn ein Projekt umfasst normalerweise ja nicht nur eine Leistungsart. Daher ist eine Einordnung anhand der Vertragstypen des BGB meist sehr schwierig. Kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen, behilft man sich meistens damit, zunächst einen Gesamtschwerpunkt des Vertrages zu suchen und diesen rechtlich zu bewerten. Anderenfalls müssen eben für die einzelnen Vertragsgegenstände die jeweiligen Vertragstypen und deren Rechtsfolgen herangezogen werden. Vorausgesetzt, die einzelnen Vertragsbereiche lassen sich tatsächlich so klar trennen. (Marzena Sicking) / (map)

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(masi)