Was Kunden glauben und wie es wirklich ist

Manche Rechtsirrtümer halten sich sehr hartnäckig. Wenn Sie das nächste Mal wieder einen Kunden mit entsprechendem "Halbwissen" vor sich haben, dann drücken Sie ihm den folgenden Artikel in die Hand.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Garantie und Gewährleistung sind ein Dauerbrenner bei Debatten mit unzufriedenen Kunden. Ebenso die Fälle, in denen die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird oder ein Vertrag widerrufen werden soll. Leider halten sich zu diesen Themen auch hartnäckige Rechtsirrtümer. Sie basieren auf überholten Gesetzen oder falschen Informationen. Was den Kunden aber dennoch nicht daran hindert, auf sein vermeintliches Recht zu pochen. Um die Behauptungen des Gegenübers zu entkräften, müssen Sie mit klaren Aussagen von juristischen Experten kontern. Die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein liefert die nötigen Informationen.

Erst nach der dritten Mahnung wird es kritisch

Falsch. Für den Kunden kann es durchaus schon viel früher ernst werden. Wenn er seine Rechnung nicht bezahlt und die "Erinnerungen“ nicht gefruchtet haben, folgt die erste Mahnung – und die ist nicht nur ein harmloser Warnschuss. Denn ist die Forderung des Gläubigers fällig, dann tritt schon mit der ersten Mahnung der so genannte "Verzug“ ein. Zahlt der säumige Kunde nach dieser Mahnung nicht unverzüglich, dann können Sie bereits zu diesem Zeitpunkt ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder eine Klage bei Gericht einreichen. Die Kosten dafür muss der Schuldner tragen.

Ein Rücktrittsrecht gibt es bei allen Verträgen

Die Behauptung, von einem Vertrag könne der Kunde innerhalb von drei Wochen auf jeden Fall zurücktreten, kommt immer wieder auf. Aber es gibt kein grundsätzliches Rücktrittsrecht, das für alle Verträge gilt – weder mit einer Frist von drei Wochen, noch von drei Tagen. Vielmehr sind Verträge für beide Seiten grundsätzlich bindend. Natürlich gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde. Auch bei Teilzahlungsgeschäften, Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen – also dem Einkauf via Internet, Katalog & Co. – gelten andere Regeln. Hier muss der Händler hinnehmen, wenn der Kauf innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen wird. Und er bekommt für die Abnutzung der Ware auch nur in Ausnahmefällen einen Wertersatz.

Nur ein schriftlicher Vertrag ist bindend

Falsch. Ein Vertrag kann durchaus auch mündlich abgeschlossen worden sein und dennoch rechtlich verbindlich sein. Lediglich für bestimmte Vertragstypen gibt es besondere Formerfordernisse. Dazu gehören beispielsweise Grundstückskaufverträge und längerfristige Mietverträge. Für die meisten Verträge des täglichen Lebens – also auch die meisten Kaufverträge für Dinge des alltäglichen Bedarfs – gibt es keine besonderen Formvorschriften. Trotzdem sollte man als Händler auf die schriftliche Fixierung von größeren Aufträgen bestehen. Schließlich trägt ein schriftlicher Vertrag zur Rechtssicherheit bei und kann als Beweismittel dienen, falls es doch zu Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

Darauf wird bei reduzierten Angeboten immer wieder hingewiesen, dennoch glauben Kunden, dass sie ein grundsätzliches Umtauschrecht haben. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Das viele Händler die Ware dennoch umtauschen, ist reine Kulanz. Verpflichtet sind sie dazu keinesfalls. Allerdings gilt das auch nur für die Fälle, in denen der Kunde die Ware im Laden wegen "Nichtgefallen“ wieder zurückgeben will. Hat die Ware Fehler oder Mängel, so bestehen selbstverständlich auch bei reduzierter Ware Gewährleistungsansprüche. Hier gibt es allerdings auch eine Ausnahme: Wurde beim Verkauf der Ware bereits auf den Mangel hingewiesen (vielleicht war die Ware auch deshalb reduziert?), dann kann der Kunde anschließend keine Ausbesserung des Fehlers mehr fordern. (masi)