Eine werdende Mutter darf ihren Dienstwagen behalten

Wer längere Zeit nicht arbeiten kann, hat auch keinen Anspruch auf seinen Dienstwagen, dies wurde erst kürzlich einem aktuellen Urteil bestätigt. Aber vorsicht, liebe Firmenchefs, diese Regelung gilt nicht für werdende Mütter.

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Von
  • Marzena Sicking

Über dieses Urteil hat sich so mancher Arbeitgeber sicherlich gefreut: Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist und für den keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, keinen Anspruch auf einen Dienstwagen hat. Mit anderen Worten: ist der Mitarbeiter länger als sechs Wochen außer Gefecht gesetzt, darf der Chef die Herausgabe des Dienstwagens verlangen. Autoschlüssel, Tankkarte und die anderen Privilegien gibt es dann erst wieder nach Arbeitsantritt.

Allerdings gilt das nicht für alle Fälle und ausnahmsweise genießen Frauen hier ein echtes Privileg – zumindest, wenn sie schwanger oder gerade Mutter geworden sind. Steht dieser Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich ein Dienstwagen zu, darf ihn der Arbeitgeber auch während der Mutterschutzfristen nicht herausverlangen. Das heißt: 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach ist die Mitarbeiterin mindestens zu Hause – und darf den Dienstwagen auch in dieser Zeit privat nutzen. Darauf macht Rechtsanwalt Manfred Becker von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn aufmerksam.

Rechtsanwalt Manfred Becker

Rechtsanwalt Becker vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, wobei die Mehrzahl der Mandate im Arbeitgeberbereich liegen. Hierzu zählen viele mittelständige Unternehmen wie auch Großunternehmen aus dem Telekommunikationsbereich. Die Tätigkeit umfasst die Beratung und Prozessvertretung im Bereich des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts. Rechtsanwalt Becker ist Mitautor des Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung und bearbeitet gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Hiebl die "Zivil-, arbeits- und familienrechtlichen Konsequenzen und Folgen des Strafverfahrens".

Wie Becker erklärt, kollidiert der Grundsatz "Fahrzeugnutzungsrecht nur bei Lohn- und Entgeltfortzahlung" nämlich mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz, obwohl die Mutterschutzfrist insgesamt mindestens 14 Wochen betrage. Danach hat eine Arbeitnehmerin auch während der Dauer der Mutterschutzfristen Anspruch auf die Privatnutzung eines ihr überlassenen Firmenwagens, auch wenn die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – Lohn gegen Arbeit – ruhen. Dies sei auch höchstrichterlich anerkannt, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert: "Das Bundesarbeitsgericht hat in einer anderen Entscheidung einen solchen Anspruch aus § 14 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz hergeleitet, wonach ein Sachbezug – hier die Gebrauchsüberlassung des PKW – als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter zu gewähren ist." (Az.: 5 AZR 240/99).

Schlaflose Nächten werden deshalb nicht allzuviele Firmenchefs haben müssen, denn mehrheitlich sind die Dienstwagen in männlicher Mitarbeiterhand. Und für die gilt seit Ende 2010: Ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges formuliert, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Beendigung der Entgeltfortzahlung das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (BAG vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Becker tröstet: "Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aber wieder überlassen, wenn er die Arbeit wieder aufnimmt." (masi)