Urteil: Wer nicht arbeiten kann, braucht auch keinen Dienstwagen

Ist ein Arbeitnehmer mehrere Monate lang krank, muss ihm sein Arbeitgeber in dieser Zeit den Dienstwagen nicht zur Verfügung stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.

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Von
  • Marzena Sicking

Über die Frage der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird immer wieder auch vor Gericht gestritten. So auch in diesem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht. Es ging um die Frage, ob der Arbeitgeber seinem Angestellten die Privatnutzung des Dienstwagens auch während einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit genehmigen muss. Die Antwort der Richter lautet "Nein".

Geklagt hatte ein Bauleiter, dem sein Dienstwagen laut Vertrag auch auch zur privaten Nutzung überlassen worden war. Der Mann ging davon aus, dass dies auch für Zeiten gilt, in denen er sich nicht im Dienst befindet. Das war in der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 der Fall, der Mann war arbeitsunfähig erkrankt. Wie üblich übernahm die Krankenkasse die Lohnzahlung nach 6 Wochen, sein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber endete damit am 13. April 2008. Am 13. November 2008 gab der Angestellte nach Aufforderung durch den Arbeitgeber auch sein Fahrzeug zurück. Er bekam es am 18. Dezember 2008 wieder. An diesem Tag nahm er seine Arbeit wieder auf.

Der Bauleiter verklagte seinen Arbeitgeber und verlangte für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008 eine Nutzungsausfallentschädigung. Schließlich sei ihm das Fahrzeug auch für die private Nutzung überlassen worden, daher hätte der Arbeitgeber es während der Krankheitszeit nicht zurückfordern dürfen. Das sahen die Vorinstanzen allerdings anders und auch die Revision des Klägers vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts war ohne Erfolg.

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann dann nach § 275 Abs. 1 iVm. , § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB tatsächlich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen. Das gilt aber nur, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Das war in diesem Fall nach Ansicht der Richter nicht gegeben. So heisst es in der Begründung: Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Leistung auch nur erbringen muss, solange er zur Zahlung eines Gehalts verpflichtet ist. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall. Im Klartext: Wer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist und nach dieser Zeit sein Geld nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse bekommt, hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf die private Nutzung seines Dienstwagens (Urteil vom 14. Dezember 2010 , 9 AZR 631/09). (masi)