Erledigungsklausel gilt auch für Urlaubsansprüche

Bestätigt ein Arbeitnehmer, dass mit der Abfindung alle finanziellen Ansprüche abgegolten sind, kann er später nicht noch Ausgleich für noch ausstehende Urlaubstage fordern.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 10 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer eine sogenannte Erledigungsklausel unterschreibt, kann anschließend keine weiteren Forderungen an seinen Arbeitgeber stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 14. Mai 2013, Az.: 9 AZR 844/11).

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, nicht genommenen Urlaub des Arbeitnehmers abzugelten, falls dieser ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, beispielsweise, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Es dürfen keine Vereinbarungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers getroffen werden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Anfang an ausschließen. Allerdings darf der Mitarbeiter auf diese Ansprüche verzichten. Hatte er die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht freiwillig davon ab, so ist das juristisch nicht zu bemängeln. Diese Information hat dem Arbeitnehmer, der vor dem Bundesarbeitsgericht geklagt hatte, offenbar gefehlt.

Er wurde, nachdem er seit Januar 2006 arbeitsunfähig war, zum 29. Juni 2010 gekündigt. In einem Vergleich einigte er sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro. Der dazugehörige Vertrag enthielt eine Klausel, wonach mit der Zahlung wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten seien.

Der Mitarbeiter ging aber davon aus, dass das nicht für die noch offenen Urlaubstage gelten dürfe und verlangte für den entgangenen Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 nochmals 10.656,72 Euro von seinem Ex-Arbeitgeber. Das zuständige Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil teilweise ab und verpflichtete das Unternehmen zur Zahlung von 6.543,60 Euro.

Die Revision des Unternehmens vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte allerdings Erfolg. Die Klage ist den Richtern zufolge unbegründet. Mit seiner Zustimmung zur Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich habe der Arbeitnehmer auf diese Ansprüche verzichtet, so die Richter, denn diese habe auch den entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst. (gs)
(masi)