Krank im Urlaub

Kaum hat man Urlaub, schon wird man krank - das kennt wohl jeder von uns. Doch verloren sind die Urlaubtage damit nicht, denn man kann sie sich zurückholen.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Manchmal ist es wie verhext: da hat man sich so lange auf seinen Urlaub gefreut und wird prompt während der freien Tage krank. Doch das bedeutet nicht unbedingt, dass der Urlaub damit komplett ins Wasser gefallen ist. Denn der Mitarbeiter kann sich die "verlorenen" Tage durchaus zurückholen. Rechtsanwalt Alexander Bredereck erklärt, wie es geht.

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung anzumelden. Gilt das auch während des Urlaubs?

Bredereck: Ja. Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Man darf also nicht erst zum Arzt gehen, sondern muss die Mitteilung sofort nach Kenntnis von der Erkrankung, möglichst vor (regulärem) Arbeitsbeginn machen.

Alexander Bredereck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

(Bild: Alexander Bredereck)

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen.

Im Urlaub hat man oft keinen Zugriff auf die gewohnten Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax usw. Wie soll man dann die Mitteilung machen?

Bredereck: Man muss zumindest alles was einem unter den konkreten Umständen möglich ist in die Wege leiten, um eine Benachrichtigung sicherzustellen. Man kann damit auch Dritte beauftragen. Am besten ist es, wenn man sofort eine entsprechende Mail schreibt und sobald als möglich parallel telefoniert.

Was hat der Arbeitnehmer davon, wenn er die Erkrankung meldet? Seinen Urlaub hat er sich doch ohnehin versaut...

Bredereck: Er kann zumindest die Urlaubstage retten und den Urlaub später nachholen. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub allerdings nicht einfach hinten dran hängen. Jedenfalls soweit der Arbeitgeber damit nicht ausdrücklich einverstanden ist. Üblicherweise muss der Urlaub neu beantragt werden. Wer sich mit dem Arbeitgeber über eine Verlängerung einig ist, sollte dies im Zweifel auch nachweisen können.

Gelten denn bei einer Krankmeldung im Urlaub die gleichen Pflichten wie bei einer, die während der regulären Arbeitszeit passiert?

Bredereck: Grundsätzlich ja. Arbeitnehmer sollten diese Pflichten auch im Urlaub sehr ernst nehmen. Ihre (wiederholte) Verletzung kann jedenfalls nach vorangegangener Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen führen (so z.B. BAG vom 16.08.1991 – 2 AZR 604/90).

Nehmen wir an, ein Arbeitgeber erlaubt seinen Mitarbeitern, sich bei leichten Erkrankungen auch ohne Attest für bis zu drei Tage krank zu melden. Kann ein Arbeitnehmer, der im Urlaub erkrankt, diese drei verlorenen Tage ebenfalls ohne Attest zurückfordern?

Bredereck: Nein. Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird die durch ärztliches Attest nachgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Das bedeutet, dass man im Urlaub grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest benötigt. Wer dagegen verstößt, begeht zwar unter Umständen keine arbeitsrechtlich relevante Pflichtverletzung, verliert aber für die Zeit, für die kein Attest vorliegt, den Anspruch auf erneuten Urlaub.

Falls sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält: muss er dann ebenfalls ein ärztliches Attest besorgen? Und gibt es hierbei Regeln, die unbedingt eingehalten werden müssen?

Bredereck: Hier treffen den Arbeitnehmer sogar noch zusätzliche Pflichten. Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich auch seiner Krankenkasse anzeigen. Krankenkasse und Arbeitgeber sind zudem so bald als möglich über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die Adresse des Arbeitnehmers am Aufenthaltsort und die Möglichkeiten der Erreichbarkeit (Telefonnummer, Mail-Adresse o.ä.) zu unterrichten. Außerdem müssen beide über die Rückkehr ins Inland unterrichtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder gesund ist und auch dann wenn der Urlaub noch fortbesteht.

Solche Benachrichtigungen können aber durchaus teuer werden.

Bredereck: Kosten darf der Arbeitnehmer hierbei nicht scheuen. Man sollte sich entsprechende Belege gut aufheben, da der Arbeitgeber die Kosten erstatten muss.

Das hört sich aber alles recht kompliziert an. Wie soll man noch dazu geschwächt von einer Erkrankung den Überblick behalten?

Bredereck: Es ist tatsächlich kompliziert. Im Einzelfall sind die Gerichte durchaus auch geneigt, auf die konkrete Situation des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Doch sollte man sich jedoch nicht verlassen. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte sich bei seiner Krankenkasse das entsprechende Merkblatt zum Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland besorgen. Wer sich an das dort beschriebene Vorgehen erhält, muss im Ernstfall keine negativen Konsequenzen befürchten.

Muss ein Arbeitnehmer, der während einer Urlaubsreise im Ausland erkrankt, denn nach Hause zurückkehren oder darf er seine Genesung weiterhin im Urlaubsparadies vorantreiben?

Bredereck: Eine generelle Pflicht, sofort aus dem Urlaub zurückzukehren, hat der Arbeitnehmer nicht. Allerdings muss man generell während der Arbeitsunfähigkeit dafür Sorge tragen, dass der Genesungsprozess vorangetrieben wird. Das gilt grundsätzlich auch im Urlaub. Je nach Erkrankung und Reisefähigkeit kann daher auch eine Rückkehr angezeigt sein.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU ein, kann der Erkrankte auf ein "vereinfachtes Nachweisverfahren" zurückgreifen. Was genau ist damit gemeint?

Bredereck: Zunächst einmal treffen den Arbeitnehmern auch hier die beschriebenen Meldepflichten. Erleichterungen gibt es nur im Bereich des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss die ärztliche Bescheinigung der für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Krankenkasse vorlegen. Diese informiert dann die deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers über Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die deutsche Krankenkasse wiederum benachrichtigt den Arbeitgeber. Im Zweifel sollte man trotzdem parallel auch den oben beschriebenen Weg wählen und dem Arbeitgeber zusätzlich den Nachweis direkt übermitteln. (gs)
(masi)