FAQ Elternzeit

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Elternzeit, etwa zu Dauer, Kündigungsschutz, Einkommen.

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Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Elternzeit, etwa zu Dauer, Kündigungsschutz, Einkommen.

Alexander Bredereck: Nach der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) kann Elternzeit genommen werden. Während die Mutterschutzfrist tatsächlich der Mutter vorbehalten ist, kann die Elternzeit von der Mutter oder auch vom Vater genommen werden. In dieser Zeit "ruht“ der Arbeitsvertrag quasi: Der Vater oder die Mutter können zu Hause bleiben, ohne, dass sie dafür ihren Job kündigen müssen.

Die Elternzeit beträgt für jeden Elternteil höchstens drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit aber auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Bredereck: Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist. Dann ist jede Kündigung zunächst mal unwirksam. Dies gilt auch in kleinen Betrieben. Anders als allgemein angenommen, gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass die Kündigung auch nicht unwirksam sein kann. Ausnahmen, in denen eine Kündigung während der Elternzeit erfolgt, gibt es durchaus. Allerdings muss es dafür schon trfftige Gründe geben, die der Arbeitgeber sich zudem behördlich "absegnen“ lassen muss. Dieses Prozedere nimmt sicher kein Arbeitgeber freiwillig auf sich, wenn er es vermeiden kann.

Der Tipp vom Rechtsanwalt: "Wenn man eine Kündigung befürchtet, kann man sich mit dem Verlangen nach Elternzeit zusätzlichen Schutz verschaffen.“

Bredereck: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung aufgrund der oben genannten rechtlichen Lage unwirksam sein dürfte, ist relativ hoch. Dennoch sollte ein Arbeitnehmer nicht den Fehler begehen und das entsprechende Schreiben einfach ignorieren. Denn ob die Kündigung nun rechtens ist oder nicht, der Betroffene muss auf jeden Fall darauf reagieren! Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Wer das nicht tut, verzichtet quasi auf seine Rechte: Denn nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.

Bredereck: Ja. Dem Arbeitnehmer selbst steht es frei, das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit zu beenden. Er muss sich lediglich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten. Wie immer bei Eigenkündigung oder dem Abschluss von Aufhebungsverträgen riskiert der Arbeitnehmer, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt und er für drei Monate keine Leistungen erhält. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen anerkannten Grund für die Eigenkündigung hat (z.B. weil die Arbeitsleistung wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erbracht werden kann).

Bredereck: Nein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz zwar sichern, aber in der Zeit, in der sein Arbeitnehmer in Elternzeit ist, nicht auch noch für sein Einkommen sorgen. Lohn wird während der Elternzeit also nicht gezahlt. Die Erziehungszeit ist vergleichbar mit einem "unbezahlten Urlaub“.

Bredereck: Ja. Während der Elternzeit besteht seit 2007 ein Anspruch auf Elterngeld. Der Staat zahlt es an Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes "vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind“. Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades, die Zeit in die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, dass in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielt wurde. Als Faustregel gilt, dass man 67 Prozent dieses Geldes bekommt, wobei sich dieses im Rahmen von mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro bewegen darf.

Bredereck: Während der Elternzeit darf bis zu 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Lediglich in besonderen Härtefällen, etwa bei Alleinerziehenden, darf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden überschritten werden. In der Regel bedeutet das, dass der Arbeitnehmer in seiner Elternzeit einen Teilzeitanspruch in seinem Betrieb geltend macht. Möchte er einen Teilzeitjob bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, dann braucht er dafür auch in der Elternzeit eine Genehmigung des aktuellen Arbeitgebers. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)