Fernabsatzvertrag nach Beratung im Laden

Wer seinen Kunden im Laden berät und ihm den Kaufvertrag als Service per Mail zukommen lässt, könnte diesen Service bereuen. Denn dann handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Dieser Streit kommt den Händler teuer zu stehen: Er muss 866,34 Euro nebst Zinsen und 318,68 Euro außergerichtliche Kosten plus Zinsen an einen Kunden bezahlen und auch noch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Und das alles nur, weil er einen guten Service abliefern wollte.

Verklagt hatte ihn ein Kunde, der am 23.12.2009 in seinen Laden gekommen war, um sich über die dort angebotenen Kaminöfen zu informieren. Der Händler beriet den Kunden und schickte ihm wie besprochen das Angebot anschließend per Mail. Der Kunde nahm es – ebenfalls per Mail an.

Zunächst lief alles prima, der Kunde überwies einen Anzahlungsbetrag von 2639,12 Euro. Es gab mehrere Ortstermine, bei denen Vorbereitungen für den Einbau des Ofens durchgeführt wurden. Doch dann holte der Kunde einen Außenwandanschluss beim Händler ab, weil er dieses passend zur Außenwand lackieren lassen wollte. Dabei stellte er fest, dass der Außenwandanschluss an der Wand um ganze 17 cm herausragen würde. Er brachte nicht nur den Anschluss zurück, sondern erklärte auch "die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Nichtvorliegens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB" und ferner "den Widerruf des Kaufvertrages gem. §§ 312b ff. BGB". Und natürlich forderte der Kunde seine Anzahlung zurück.

Der Händler wollte dem aber zunächst nicht nachkommen. Nachdem bereits die Anwälte eingeschaltet wurden, überwies er dann doch 1772,78 Euro zurück und ließ durch seinen Anwalt mitteilen, den Restbetrag von 15 Prozent behalte er als Stornogebühr ein, die auch die Kosten für Anfahrtspauschalen, Baustellenbesprechungen, Bearbeitungskosten und Rechtsanwaltsgebühren beinhalten würden. Der Kunde wollte aber das komplette Geld zurück.

Wie das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt hat, muss der Händler das gesamte Geld zurückbezahlen. Da der Vertrag per Mail abgeschlossen wurde, liege ein Fernabsatzvertrag vor (Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10) und damit steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b ff. BGB zu. Entscheidend sei, dass der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel – in diesem Falle per Mail – abgeschlossen wurde. Zwar sei durchaus zu beachten, ob vorher ein persönlicher Kontakt bestand. Damit dieser Umstand das Widerrufsrecht ausschließen könne, hätte der Verbraucher während des Gesprächs im Laden nachweislich über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert werden müssen und der Vertrag hätte in "unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang" zustande kommen müssen. Hier lagen zwischen Kontakt und Vertragsabschluss aber mehr als eineinhalb Monate. Auch war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, weil sie noch gar nicht begonnen hatte. Der Händler hatte es nämlich auch versäumt, seinen Informationspflichten nachzukommen und den Verbraucher über die dazugehörigen Rechte aufzuklären. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)