Finanzamt darf fehlerhafte Erstattung nicht zurückfordern

Wenn das Finanzamt zuviel Lohnsteuer erstattet und das erst Jahre später merkt, darf das Geld nicht mehr vom Steuerzahler zurückgefordert werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Manchmal arbeiten Behörden sehr, sehr langsam, so auch in dem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt und dessen Entscheidung jetzt veröffentlicht wurde (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VII R 55/10).

Hier wollte das Finanzamt fünf Jahre nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids versehentlich zu viel angerechnete und erstattete Lohnsteuer zurückfordern – plus Zinsen. Dagegen wehrte sich das betroffene Ehepaar vor Gericht. Der Fehler unterlief dem Finanzamt nämlich bei der Steuererklärung für das Jahr 2002, die Rückforderung kam aber erst 2008.

Kein Problem, meine zunächst das zuständige Finanzgericht. Die Änderung sei rechtmäßig, denn die Kläger selbst hätten schon erkennen müssen, dass die Angaben falsch waren. Auch die Jahresfristen seien vom Finanzamt eingehalten worden, denn der Fehler sei erst 2008 bemerkt worden. Somit sei der Rückzahlungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und daher habe die Verjährungsfrist erst da zu laufen begonnen.

Gegen dieses Urteil legten die Kläger Revision ein und vertraten weiterhin die Ansicht, der Rückzahlungsanspruch sei bereits 2002 entstanden und somit inzwischen verjährt. Der Vorgang sei mit Fällen zu vergleichen, in denen versehentlich die Doppelüberweisung eines Steuererstattungsbetrages getätigt werde. Auch hier beginne die Verjährung mit der Zahlung und nicht erst in dem Moment, in dem diese dem Finanzamt auffalle.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung und urteilte, dass das Finanzamt das Geld nicht mehr zurückfordern darf, wenn seit dem Erlass mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Denn der Rückforderungsanspruch entstehe mit der Auszahlung und sei nach fünf Jahren verjährt. Der Zeitpunkt, zu dem die Anrechnungsverfügung nachträglich vom Finanzamt geändert werde, spiele hingegen keine Rolle. Der Steuerzahler müsse nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtssicherheit haben.

Die Frist beginne laut § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt, so die Richter. Somit seien die Ansprüche verjährt und der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtswidrig, da er die Kläger in ihren Rechten verletze. (masi)