Falsche Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid

Freiberufler oder Gewerbetreibender –- das ist bei IT-Experten nicht immer eindeutig. Und so kommt es oft zu entsprechenden Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Steuerexperte Ralf Müller von Baczko erklärt, was zu tun ist, wenn die "falsche" Steuererklärung abgegeben wurde.

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Von
  • Marzena Sicking

Im letzten Jahr kochte für IT’ler das Thema hoch, dass nicht nur Diplom-Ingenieure freiberufliche Einkünfte erzielen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch "Quereinsteiger" bzw. anders gut ausgebildete Fachleute.

Nun stellte sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid die falsche Einkunftsart ausweist: In dem Fall gewerbliche Einkünfte anstatt der begehrten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid erlässt das Finanzamt in aller Regel den Gewerbesteuermessbescheid, der dann zur Auswertung an die Gemeinde weiter geleitet wird.

Dipl.-Kfm. Ralf Müller von Baczko, Steuerberater. Als studierter Betriebswirt hat Ralf Müller von Baczko 1987 die Kanzlei MVB & CIE. Müller von Baczko, Steuerberatungs- gesellschaft mbH mitbegründet und als Hauptgeschäftsführer geleitet. Ab 1990 expandierte Müller von Baczko mit mehreren Niederlassungen bundesweit. Der vielfach musisch begabte Familienvater ist der geistige Vater des Konzepts und Geschäftsführer von steuerberaten.de

Ist nun die falsche Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen, ist ein Einspruch sicher naheliegend. Doch ist ein Einspruch nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige auch "beschwert" ist. Weist das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 7000 Euro, dass zu einer Steuerlast von 0,00 Euro führt, und das richtige zu versteuernde Einkommen beträgt lediglich 6000 Euro, ist der Steuerpflichtige nicht beschwert. Denn so oder so, es bleibt bei einer Steuerlast von 0,00 Euro. Damit könnte der Steuerpflichtige also keinen Einspruch einlegen.

Kürzlich stellte sich nun die Frage, ob ein Einspruch möglich ist, wenn die Einkünfte im Steuerbescheid als gewerbliche ausgewiesen werden, tatsächlich aber freiberufliche sind. Also genau der Fall, der nun auf viele IT-Fachleute zutrifft. Doch auch hier entschied das Finanzgericht München nicht, inwieweit der Steuerpflichtige beschwert sein sollte. Denn auch hier bleibt die Steuerlast ja gleich, egal welche Einkunftsart ausgewiesen wird. Die Richter stellten klar, dass der Steuerpflichtige nur beschwert ist, wenn der Einkommensteuerbescheid als Grundlage für andere Bescheide herangezogen wird. Doch das ist nicht der Fall. Der Gewerbesteuermessbescheid ist unabhängig vom Einkommensteuerbescheid.

Daher ist es möglich, dass im Einkommensteuerbescheid (noch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen werden und dass ein Gewerbesteuermessbescheid nicht erlassen wird, weil der IT’ler Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Ein Einspruch gegen solche Einkommensteuerbescheide ist jedoch nicht möglich und wird daher von der Finanzverwaltung abgelehnt (Finanzgericht München vom 05.10.2010 – 8 K 472/10). (Marzena Sicking) / (map)
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