"Warum sollte man dem Staat das Steuergeld zinslos überlassen?"

Doch, es gibt sie wirklich: Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung gar nicht machen und damit Geld verschenken. Oder plötzlich vor Problemen stehen, weil das Finanzamt sie schätzt. Steuerberater Jochen Traut hat für jede Situation einen Tipp.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Eine perfekte Steuererklärung abzugeben, schaffen aufgrund der zahlreichen und komplexen Vorschriften meistens nicht mal die Steuerberater. Richtig gut kennen sich nur die Finanzbeamten selbst aus. Jochen Traut war in der Finanzverwaltung tätig, bevor er die Seiten wechselte. Heute berät er hauptsächlich Mittelständler bei steuerrechtlichen Fragen. Für heise resale hat er die Top-20 (Teil I und Teil II) der häufigsten Fehler in Steuererklärungen zusammengestellt.

Jochen Traut ist als Steuerberater bei steuerberaten.de tätig. Der studierte Diplom-Finanzwirt (FH)
verließ 2010 die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz nach mehrjähriger Tätigkeit im Innen- und Außendienst. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in der Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen, Freiberuflern und den Bereichen Umsatzsteuer sowie internationales Steuerrecht.

Jochen Traut: "Nehmen wir folgendes Beispiel: Der junge Steuerbürger Herr S. ist alleinstehend. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 30.000 Euro, der Grenzsteuersatz, d.h die Steuerbelastung mit Einkommensteuer für die letzten zu versteuernden Euro beträgt 31,53 Prozent – zuzüglich 5,5 Prozent Soli und 9 Prozent Kirchensteuer ergibt das etwa 36,11 Prozent. Der Mann zahlt aber auch einen Gewerkschaftsbeitrag von 350 Euro, der Arbeitsrechtsschutz kostet ihn 80 Euro. Der beruflich bedingte Anteil der Unfallversicherung von Herrn S. beträgt 120 Euro. Fortbildungskosten fallen in Höhe von 100 Euro an. Da sein Weg zur Arbeit 20 Kilometer beträgt, übersteigen bereits seine Aufwendungen durch die Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag. Er wird mit einer Einkommenssteuererstattung von etwa 356 Euro rechnen können."

Jochen Traut: "Entgegen der landläufigen Meinung ist der Abzug von Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer zumindest nicht ausgeschlossen. Lediglich für privat veranlasste Steuerberatungskosten gilt die Abzugsbeschränkung. Davon sind überwiegend Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens mit den Angaben zu Sonderausgaben – beispielsweise bestimmte Versicherungsbeiträge – und außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel Krankheitskosten, betroffen. Weiterhin können alle unmittelbar mit Einkünften im Zusammenhang stehenden Beratungskosten geltend gemacht werden. Dies ist bei Privatpersonen ein wesentlicher Teil und bei Unternehmern der überwiegende Teil."

Jochen Traut: "Mit einem sogenannten Lohnsteuerermäßigungsantrag kann eine bei der jährlichen Einkommensteuererklärung zu erwartende Steuererstattung auf die Monate verteilt werden. Beispiel: Herr A. bekommt ein Monatsbrutto von 2.500 Euro und damit ein Monatsnetto von 1.550 Euro. Aufgrund eines weiteren Wegs zur Arbeit und weiterer Werbungskosten würde er am Jahresende eine Erstattung von 2.400 Euro erhalten. Aber wieso soll er dem Staat zinslos das Steuergeld überlassen, wenn er es doch sowieso zurückbekommt. Er stellt daher einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und hat so monatlich eine Netto-Lohnauszahlung von 1.750 Euro. Die Steuererklärung muss aber anschließend wie bisher abgegeben werden."

Jochen Traut: "Maßgebend ist hier die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke wird anerkannt, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Hier kommt es auf das glaubhaftmachen einer Zeitersparnis an. Das Ganze ist nicht zu 100 Prozent greifbar, so dass es immer etwas Spielraum gibt. Routenplaner sind inzwischen aber ziemlich genau. Da tut sich der Beamte schwer mit einer anderen Behauptung."

Jochen Traut: "Wenn man im Leben schöneres im Sinn hat als die Steuer, schiebt man diese lästige Angelegenheit schonmal hinaus. Auch die Erinnerungen und Zwangsgeldandrohungen des Finanzamts hat man nicht so recht wahrgenommen. Da die Beamten auch schauen müssen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden, greifen sie zum letzten Mittel, der Schätzung.

Da die zu hohe Steuernachzahlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig ist, ist Eile geboten, will man das Schlamassel nicht noch größer machen. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung entfällt durch die Schätzung nämlich nicht.

Als Rechtsmittel gegen den Vollzug der Steuernachzahlungen gibt es den Einspruch, verbunden mit einem sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Nachzahlung muss erst dann erfolgen, wenn rechtskräftig über den Einspruch entschieden ist. Allerdings hat der bloße Einspruch ohne Abgabe der Steuererklärung keine Aussicht auf Erfolg. Hier muss natürlich die Steuererklärung beigefügt werden.

Da wäre nur noch die Sache mit dem Verspätungszuschlag. Diese erzieherische Maßnahme der Beamten beträgt bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer, also der Steuer, die für das Jahr insgesamt zu zahlen ist! Dadurch kann sich die Steuererstattung drastisch reduzieren oder sich die Nachzahlung weiter erhöhen. Bei einem Einspruch oder Änderungsantrag dagegen sind gute Argumente gefragt!" (Marzena Sicking) / (map)
(masi)