Finanzamt muss Insolvenzverwalter keinen Kontoauszug geben

Verlangt der Insolvenzverwalter Informationen über Zahlungen des Insolvenzschuldners, ist das Finanzamt nicht zwingend zur Auskunft verpflichtet.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Insolvenzverwalter, der im Besteuerungsverfahren vom Finanzamt einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner verlangt, muss ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Denn das Finanzamt muss ihm die Auskünfte nur erteilen, falls dies zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen erforderlich ist. Fragt der Insolvenzverwalter aus anderen Gründen an, kann das Finanzamt die Herausgabe der Informationen verweigern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (vom 19. März 2013, Az.: II R 17/11) entschieden.

Wie die Richter erklärten, sieht die Abgabenordnung zu Gunsten des Steuerpflichtigen weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Auskunft aus den Besteuerungsakten vor. Daher kann auch der Insolvenzverwalter entsprechende Informationen nur einfordern, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und das Finanzamt desweiteren feststellt, dass keine wichtigen Gründe gegen die Auskunftserteilung sprechen.

Das bedeutet in der Praxis: Es reicht nicht aus, wenn der Insolvenzverwalter die Informationen haben will, weil er sie für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens benötigt. Tatsächlich könnte es dem Finanzamt in einigen Fällen lieber sein, wenn der Insolvenzverwalter die Auskunft nicht hat. Denn im Rahmen seiner Tätigkeit muss er prüfen, ob bereits geleistete Zahlungen angefochten werden können. Schließlich soll kein Gläubiger benachteiligt werden. Die Finanzbehörden müssen ihm aber keine Auskünfte erteilen, die dazu führen könnten, dass er bereits an die Finanzbehörde überwiesene Gelder im Interesse der anderen Gläubiger zurückfordert.

Die Richter bestätigten die Auffassung des Finanzamts: Der Insolvenzverwalter müsse mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst ermitteln. Er hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung von Übersichten oder Aktenauszügen der Behörde, auf denen die bereits erfolgten Zahlungen an das Finanzamt ersichtlich seien. Das einzige, worauf ein Steuerpflichtiger bzw. der Insolvenzverwalter Anspruch haben, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung genau prüfen muss, ob sie die Informationen herausgeben darf oder nicht und dabei auch die beiderseitigen Interessen abwägen. Das Finanzamt muss die Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Wie das Gericht weiter betonte, steht dem Insolvenzverwalter außerdem maximal das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht zu, das auch der Insolvenzschuldner selbst gehabt hätte. Der Verdacht auf anfechtbare Zahlungen von Steuerschulden begründet jedenfalls keinen Auskunftsanspruch. (map)
(masi)