Formlose Gewinnermittlung erlaubt

Kleinunternehmer können aufatmen: Sie dürfen dem Finanzamt eine formlose Gewinnermittlung zukommen lassen, die Pflicht für die elektronische Übermittlung entfällt.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesfinanzministerium hat ein Herz für Kleinunternehmer und erspart ihnen zumindest einen Teil des steuerrechtlichen Aufwands. So wird in einem offiziellen Schreiben (IV C 6 - S 2142/11/10001:003) zur Anwendung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung erklärt, dass ein Teil der künftigen Pflichten die Kleinunternehmer nicht betrifft.

Üblicherweise müssen Unternehmer, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und diese elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln.

Unternehmer, deren Betriebseinnahmen die Höchstgrenze von 17.500 Euro nicht überschreiten, gelten allerdings als Kleinunternehmer und müssen die Anlage EÜR nicht ausfüllen. Wie es im Schreiben des Ministeriums heißt, reicht es aus, wenn der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Damit entfällt auch die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung.

In Fällen, in denen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) den Betrag von 2.050 Euro überschreitet, muss gegebenenfalls die Anlage SZE zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ausgefüllt und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Der Bund der Steuerzahler in Berlin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der sogenannten Kleinunternehmerregel nicht die voraussichtlichen Einnahmen des kommenden Jahres, sondern der Umsatz des Vorjahres zählt. Wer 2013 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen will, sollte also bis Ende Dezember seine Jahreseinnahmen ermittelt haben. Wurde bei den Einnahmen in diesem Jahr die Grenze von 17.500 Euro überschritten, unterliegt der Unternehmer der Regelbesteuerung. Das bedeutet unter anderem, dass er Umsatzsteuer ausweisen und die dazugehörigen Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben muss und die Erleichterungen in Zusammenhang mit der Gewinnermittlung wegfallen. In grenzwertigen Fällen rät der Steuerzahlerbund dazu, ausstehende Rechnungen erst Anfang nächsten Jahres einzufordern, damit die Höchstgrenze in diesem Jahr nicht überschritten wird. (gs)
(masi)