Nachweis der Investitionsabsicht für Gründer erleichtert

Um den Investitionsabzugbetrag geltend zu machen, müssen Unternehmen künftig keine verbindliche Bestellung im gleichen Wirtschaftsjahr nachweisen.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat die Geltendmachung eines Investitionsabzugbetrages nach §7g EStG n.F. mit einem aktuellen Urteil deutlich erleichtert (Urteil vom 20.6.2012, Az.: XR 42/11). Hierbei geht es um durchaus relevante Summen, denn ein Unternehmer, der einen kleinen oder mittelständischen Betrieb gründet, kann dabei bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Vorausgesetzt, der Unternehmer kann beweisen, dass er diese Investition tatsächlich tätigen will.

Bei Betrieben, die sich noch in der Gründung befinden, unterliegt diese Investitionsabsicht einer besonders strengen Prüfung. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese Absicht nicht mehr nur durch eine verbindliche Bestellung nachweisen, sondern darf sie auch durch andere Indizien bestätigen, so das Urteil des Bundesfinanzhofs. Damit werden die Nachweispflichten für Betriebsgründer deutlich erleichtert, sie kommen einfacher in den Genuss der steuerlichen Entlastung.

Das ist durchaus eine Überraschung, denn der Bundesfinanzhof zeigte sich früher deutlich strenger. So wurde diese steuerliche Entlastung für Betriebsgründer bis zur Änderung des § 7 g EStG im Jahr 2007 in Form der "Ansparabschreibung" gewährt, sie wurde durch den "Investitionsabzugsbetrag" abgelöst. In Urteilen zur Ansparabschreibung hatte der Bundesfinanzhof noch den Nachweis einer verbindlichen Bestellung gefordert. Das Finanzamt hat diese Urteile auch auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen.

Das wollte sich ein Unternehmer-Ehepaar nicht bieten lassen. Sie hatten versucht, den Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen und hatten dazu in ihrer Einkommensteuererklärung als Nachweis das "Angebot/Auftragsbestätigung" über eine Photovoltaikanlage beigefügt, die das Finanzamt aber nicht als Nachweis akzeptieren wolle, weil es sich nicht um eine verbindliche Bestellung gehandelt habe. Auch sei die Gründung ihres Solar-Betriebs noch nicht abgeschlossen gewesen.

Wie der Bundesfinanzhof nun erklärte, sind aber auch Betriebe zu einem Investitionsabzug berechtigt, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist. Dann sei allerdings eine besonders strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Als Beweis sei eine verbindliche Bestellung nicht nötig. Vielmehr reichen Indizien aus. Dazu gehören beispielsweise Aufwendungen, mit denen der Steuerpflichtige im Rahmen der geplanten Betriebseröffnung bereits belastet wurde. Oder zeitlich zusammenhängende und logische Schritte, deren Ziel offensichtlich der Abschlusses der Betriebseröffnung ist. Dies gilt auch, wenn die letzten Schritte bis zur rechtsverbindlichen Investitionsentscheidung nicht mehr im selben Wirtschaftsjahr stattfinden. (gs)
(masi)