Fortbildungsmaßnahmen im Haus

Darf ein Arbeitnehmer seinen Büroarbeitsplatz für Fortbildungsmaßnahmen nutzen, kann er diese nicht mehr als Begründung für ein häusliches Arbeitszimmer vorbringen.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil über die Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungskurse und die gleichzeitige Absetzung von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert (Urteil vom 5.10.2011, VI R 91/10).

Steht dem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung, den er auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen nutzen darf, kann er nicht zugleich die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt fordern. Jedenfalls nicht, wenn er dieses mit der Fortbildung begründet.

Das hatte ein Elektrotechniker getan, der bei seinem Arbeitgeber in einem Großraumbüro über einen eigenen Arbeitsplatz verfügte. Dass der Schreibtisch in so einer Umgebung nicht unbedingt der ideale Platz zum Lernen ist, kann jeder nachvollziehen, der schon mal in einem Großraumbüro arbeiten musste.

Der Elektrotechniker nutzte jedenfalls in seiner Wohnung ein Zimmer als häusliches Arbeitszimmer und machte die daraus entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.177 und 1.206 Euro als Werbungskosten in den Einkommenssteuer-Erklärungen für die Jahre 2005 und 2006 geltend. Er begründete dies damit, dass er aus beruflichen Gründen seine englischen Sprachkenntnisse verbessern müsse und diese Lektionen in seinem Arbeitszimmer durchführe. Er absolviere einen interaktiven Sprachkurs und die Installation der dazugehörigen Software sei ihm am Büro-PC nicht gestattet worden. Deshalb benötige er einen anderen Arbeitsplatz.

Das Finanzamt wollte dies aber nicht anerkennen und nun hat auch der Bundesfinanzhof seine Revision abgewiesen. Begründung: Die Kosten können nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Laut dem in den Streitjahren geltenden Steuerrecht kann ein Steuerpflichtiger Arbeitszimmer und Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen bzw. dies nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro, falls er im Büro keinen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt.

Auch liege dieser "andere Arbeitsplatz" im Haus nur vor, wenn er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten genutzt wird und der Steuerzahler ihn in der "konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann", also wenn der Arbeitsplatz für alle Arbeiten des Arbeitnehmers zur Verfügung steht. Es genüge nicht, wenn am Wochenende oder nach Feierabend Arbeiten verrichtet werden, die auch im Büro erledigt werden könnten. Der Arbeitsplatz im eigenen Haus müsse also für die Erwerbstätigkeit selbst notwendig sein, um steuerlich berücksichtigt werden zu können. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)