Fristenhinweis bei Widerrufsbelehrungen unwirksam

Laut Urteil des OLG München ist eine Klausel in der Widerrufsbelehrung, die besagt, dass das "Datum des Poststempels" zur Wahrung der Frist entscheidend ist, missverständlich und damit unwirksam.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Gesetzgeber legt hinsichtlich der Widerrufsbelehrung sehr strenge Kriterien an den Tag, das ist eigentlich bekannt. Deshalb haben "selbstgestrickte" Klauseln, die die Rechte des Verbrauchers einschränken, in der Regel keine Chance auf Wirksamkeit. Das hat auch ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt (31.03.2011, Az.: 29 U 3822/10).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie griff in dem Verfahren den Klammerzusatz einer Widerrufsbelehrung an, welchen die beklagte Firma beim Vertrieb von Beteiligungen (geschlossenen Fonds), verwendete. Darin hieß es, dass zur Fristwahrung des Widerrufs das "Datum des Poststempels" maßgeblich sei.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte die Klausel zunächst abgemahnt und nachdem dies ohne Erfolg geblieben war, sich gegen ihre Verwendung gerichtlich zur Wehr gesetzt. Die Verbraucherzentrale forderte, die Firma habe ihre Vertragspartner so zu behandeln, als sei die Belehrung unwirksam – Ansprüche auf Unterlassung, Ersatz ihrer Abmahnaufwendungen und Veröffentlichung der Urteilsformel wurden ebenfalls gefordert.

Das Oberlandesgericht München folgte der Einschätzung und beurteilte die Klausel der Widerrufsbelehrung als unklar und missverständlich. Darin hieß es wörtlich: "Der/Die Auftraggeber wurde/n heute darüber belehrt, dass er/sie diese Beitrittserklärung innerhalb der Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann/können; Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) an die ...“, es folgten Firmenname und Adresse.

Der verwendete Klammerzusatz sei nicht eindeutig, weil er zum einen suggeriert, dass zur Wahrung der Frist ein Poststempel notwendig sei und nicht bereits die rechtzeitige Absendung des Schreibens (Einwurf im Briefkasten) genüge. Andererseits wäre er ebenso geeignet, beim Verbraucher den Irrtum auszulösen, dass ausschließlich ein postalischer Versand einen wirksamen Widerruf herbeiführe und beispielsweise eine eigenhändige Übergabe diesen Zweck nicht erfülle.

Die Richter erklärten die Widerrufsbelehrung deshalb als unwirksam. Die Klausel bezog sich zwar auf Finanzprodukte, doch man darf davon ausgehen, dass ein solcher Zusatz auch bei Widerrufsbelehrungen für andere Produkte nicht geduldet wird. Als Kavaliersdelikt betrachtet man so einen Verstoß übrigens nicht: im Wiederholungsfall drohen der verurteilten Firma 250.000 Euro Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)