Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Vor Weihnachten freuen sich Händler über gute Umsätze, nach Heiligabend ärgern sie sich über die vielen Umtauschanfragen. Aber muss der Händler die Ware wirklich zurücknehmen?

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Weihnachtsgeschenke bringen vor allem dem Handel oft mehr Frust als Lust: Erst werden dicke Umsätze gemacht und kurz danach stehen die Kunden Schlange, um die Ware zurückzugeben. Inzwischen glauben viele Verbraucher auch, dass der Handel die Waren zurücknehmen oder umtauschen muss. Das ist aber nicht in jedem Falle so. Hier erfahren Sie, wann Händler die Ware zurücknehmen müssen und wann nicht.

Hat der Kunde beispielsweise das Handy im Laden und nicht via Online-Shop gekauft, dann muss der Händler es nicht zurücknehmen, nur weil es dem Verbraucher nicht gefällt. Nimmt der Händler das Produkt zurück oder tauscht es um, dann sollte sich der Verbraucher artig bedanken, denn ein Anrecht darauf hat er nicht, das ist reine Kulanz! Anders sieht es allerdings im Versandhandel aus. Bestellt der Verbaucher die Ware online, telefonisch oder per Post, hat er automatisch auch ein Widerrufsrecht. Das erlaubt ihm, die Ware innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben. Er muss es nicht mal begründen.

Auch bei fehlerhafter oder defekter Ware ist der Händler in der Pflicht. Er ist zur sogenannten Nacherfüllung verpflichtet und muss die Ware entweder reparieren oder einen intakten Ersatz liefern. Welche Variante fällig ist, entscheidet aber nicht er, sondern der Kunde. Bleiben die Reparaturversuche erfolglos oder ist der Ersatz auch wieder fehlerhaft, dann kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder komplett vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Zu einer "fehlerhaften Ware" zählt übrigens auch eine unverständliche Anleitung. Ist diese beispielsweise nur in Englisch abgefasst oder beinhaltet falsche Angaben, kann der Kunde die Ware nicht richtig zusammenbauen oder nutzen – und kann ebenfalls eine Nacherfüllung fordern.

Für die Nacherfüllung gelten aber wie gesagt Fristen. Kommt der Kunde erst im Februar daher und verlangt Geld oder Umtausch, muss sich der Händler nicht mehr darauf einlassen. Eine Reklamation muss stets "unverzüglich", also direkt nach dem entdecken des Mangels, erfolgen. Wer den Händler erst Wochen oder gar Monate später über den Mangel informiert, gefährdet sein Gewährleistungsrecht. (masi)