Fristlose Kündigung wegen falscher Angaben

Mitarbeiter sollten bei der Zeiterfassung lieber nicht schummeln. Manipulationen können nämlich zur sofortigen Kündigung führen.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn der Arbeitgeber die Durchführung der Zeiterfassung den Arbeitnehmern überlässt, sollte man das Vertrauen lieber nicht missbrauchen. Wer vorsätzlich falsche Zeitangaben macht, riskiert nämlich seinen Job.

So wurde die Mitarbeiterin eines Museums gefeuert, nachdem dem Arbeitgeber eine Manipulation an der Zeiterfassung aufgefallen war. Auf dem Stundenzettel der Frau waren Arbeitsstunden für Zeiten eingetragen worden, an dem sie nachweislich gar nicht vor Ort war. Der Arbeitgeber kündigte der Frau daraufhin wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz festgestellt hat (Urteil vom 15. 11.2012, Az.: 10 Sa 270/12). Wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoße, seine geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, darf das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden. Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn der Stundenzettel wissentlich falsch ausfüllt wird. Davon waren Arbeitgeber und auch Richter in diesem Fall überzeugt. Der Arbeitgeber müsse sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen dürfen. Eine Manipulation bedeute einen schweren Vertrauensmissbrauch.

Da half es auch nicht, dass die Mitarbeiterin beteuerte, sie habe die falschen Angaben nicht vorgenommen und wisse gar nicht, wieso diese auf ihrer Zeiterfassungskarte waren. Falls sie tatsächlich einen falschen Eintrag vorgenommen haben sollte, sei das mit Sicherheit nur versehentlich geschehen. Das wollten aber Richter und Arbeitgeber nicht glauben: es gäbe keinen begründeten Zweifel daran, dass die Einträge von der Frau selbst stammen.

Abgeschmettert wurde auch der Hinweis, dass ein Versehen vorliegen könnte. Denn auch in diesem Fall muss die Klägerin dafür die Verantwortung tragen. So hatte sie ihre Arbeitszeiten manchmal nicht sofort, sondern erst nachträglich in die Zeitkarte eingetragen. Damit habe sie, so die Richter, billigend in Kauf genommen, dass es zu solchen Fehlern kommen kann. Es verstehe sich nämlich von selbst, dass die Erfassung der Arbeitszeiten zeitnah erfolgen muss und zwar ohne, dass es dafür eine ausdrückliche Dienstanweisung geben muss. Auch wollten die Richter der Aussage, sie habe die Zeiten manchmal später notiert, weil sie gemobbt worden ist, nicht folgen. Mobbing sei kein offensichtlicher Grund für eine verspätete Zeiterfassung. Werde Mitarbeitern die Zeiterfassung überlassen, seien Zuverlässigkeit und uneingeschränkte Ehrlichkeit unbedingt notwendig. (gs)
(masi)