Gesetz zur Erleichterung der Firmensanierung ist in Kraft

Am 01.03.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Für kleine Unternehmen blieb der große Wurf aber aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Im Oktober wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verabschiedet, seit 1. März ist es in Kraft. Damit soll die Sanierung von Unternehmen in Zukunft deutlich erleichtert werden.

Schuldner und Gläubiger bekommen künftig maßgeblichen Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters, auch die Möglichkeit der Eigenverwaltung wird erleichtert. Befürwortet der Gläubigerausschuss diese, ist das Gericht grundsätzlich an die Entscheidung gebunden. Grundsätzlich werden die Gläubiger in Zukunft deutlich früher in die Prozesse eingebunden. Das Insolvenzplanverfahren wird gestrafft. Schuldner erhalten die Möglichkeit, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein "Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines Verwalters zu beantragen. Sie sind in dieser Zeit frei von Vollstreckungsmaßnahmen und können sie nutzen, um einen Sanierungsplan zu erarbeiten, der anschließend auch in den Insolvenzplan einfließt. Außerdem sollen Forderungen von Gläubigern künftig auch in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden können.

Doch die Kritik am neuen Insolvenzrecht ist mit dem neuen Gesetz nicht verstummt und sie kommt nicht nur von Wirtschaftsverbänden. "Es opfert das hohe Gut der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters auf dem Altar der Mitbestimmung", so Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Schulz Tegtmeyer Sozien in Essen und selbst als Insolvenzverwalter tätig. Er fürchtet, dass Großgläubiger nun ihren Einfluss auf Kosten der anderen Gläubiger durchsetzen können: "Wenn Banken, Sozialversicherungsträger und Finanzämter sich einen Insolvenzverwalter aussuchen können, fehlt ihm die erforderliche Objektivität: Ein Verwalter muss – da er für alle Gläubiger handeln soll – Sicherungsrechte der Banken auch kritisch hinterfragen und Erstattungsansprüche gegen den Fiskus geltend machen können. Wer von diesen Institutionen allerdings aufs Pferd gehoben wurde, wird solche Ansprüche schwerlich durchsetzen können." Bei Forderungen des Finanzamts sind die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters aber ohnehin eingeschränkt, denn der Fiskus genießt Privilegien. Seine Forderungen sollen vorrangig bezahlt werden, eine klare Bevorzugung vor den anderen Gläubigern.

Nach Ansicht des Professors dürfte sich das neue Gesetz gerade für kleine Unternehmen als große Enttäuschung erweisen: "Zahlreiche Änderungen durch das ESUG greifen nur bei mittelgroßen und großen Unternehmen", erklärt Schmittmann. "In Verfahren einer Größenordnung von Arcandor oder Schlecker sind Erleichterungen bei der Gläubigerbeteiligung sicher möglich. Bei alltäglichen Verfahren über das Vermögen des Bäckers an der Ecke oder eines Kfz-Meisters bleibt allerdings alles unverändert." (masi)