Gleichgezogen

Seite 2: Kein App-Verkauf ohne Vertrag mit Google

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Für die Vermarktung von Android-Apps ist zunächst ein "Developer Account" auf dem Android Market und für kostenpflichtige Anwendungen ein "Payment Account" eines von Google autorisierten Zahlungsabwicklers erforderlich. Diesen erhalten derzeit aber nur Entwickler mit Sitz in Australien, Österreich, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten. Weitere Länder sollen folgen. Laut Googles vertraglichen Vorgaben ist der Entwickler für die Einhaltung sämtlicher Steuervorschriften in allen Ländern verantwortlich, in denen die Apps verkauft werden.

Das Anbieten von Android-Apps erfordert den Abschluss des "Android Market Developer Distribution Agreement" zwischen dem Entwickler und Google. Mitarbeiter eines Unternehmens, die den Vertrag für ihren Arbeitgeber abschließen, sollten im Zweifelsfall einen schriftlichen Nachweis der Geschäftsleitung vorzeigen können, dass sie dazu auch berechtigt sind. So sind sie vor (arbeits-)rechtlichen Konsequenzen gefeit.

Jeder Anbieter ist verpflichtet, Kontaktinformationen für die Nutzer bereitzustellen und strenge Datenschutzvorgaben einzuhalten. Insbesondere darf er personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dazu eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Dies gilt ausdrücklich, wenn die Applikation auf Google-Account-Daten des Nutzers zugreift. Reichen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Android Market nicht aus, um etwaige Beschränkungen der App – zum Beispiel eine zeitlich befristete Nutzung – zu regeln, muss der Entwickler eigene Nutzungsbedingungen, eine sogenannte EULA (End User Licence Agreement) erstellen.

Google verbietet für Android-Apps rechtswidrige Inhalte, Anstiftung zu Hass und Gewalt, Pornografie oder sonst wie "sexuelle" Inhalte, wobei man von einem strengeren, US-amerikanischen Verständnis "anzüglicher Inhalte" ausgehen kann. Fast schon selbstverständlich klingt das Verbot, Apps zu verbreiten, die schädlich für die genutzten Mobiltelefone und Netze sind, indem sie etwa Spam verteilen et cetera.

Grundsätzlich ist ein Anbieter jederzeit berechtigt, seine App vom Android Market zu entfernen und so den Vertrieb zu stoppen. Zeigt er Google einen Widerruf schriftlich an, der auf Rechtsverletzungen zurückgeht, beispielsweise, weil die App Urheber- oder Markenrechte verletzt hat, sichert das Unternehmen zu, die App "spurlos" vom Android Market zu entfernen. Google kann in einem solchen Fall aber verlangen, dass Nutzer vom Anbieter den Kaufpreis zurückerhalten, wenn sie die App innerhalb eines Jahres vor dem Vertriebsstopp gekauft haben.

Wie schon Apple behält sich auch Google selbstverständlich das Recht vor, nach freiem Ermessen eine App vom Android Market zurückzuziehen. Insbesondere dann, wenn die Anwendung Rechte Dritter, den Vertrag mit Google oder anwendbares Recht verletzt. Zudem darf das Unternehmen Apps entfernen, wenn sie gegen die technischen oder vertraglichen Vorgaben von Geräteherstellern verstoßen. Das Überprüfen und Einhalten aller rechtlichen und vertraglichen Vorgaben liegt ausschließlich in der Verantwortung des Entwicklers. Zieht Google eine Anwendung zurück, muss der Anbieter alle erhaltenen Umsatzanteile an das Unternehmen zurückerstatten, einschließlich der Kosten für die erfolgte Zahlungsabwicklung.

Google schließt im Verhältnis zum Anbieter jegliche Haftung fast vollständig aus. Andererseits ist der zur vollumfassenden und unbeschränkten Freistellung des Unternehmens für jegliche Verletzung von Rechten Dritter oder des Entwicklungsvertrags verpflichtet. Für Google besteht keine Verpflichtung, den Android Market dauerhaft zu betreiben. Stellt das Unternehmen den Marktplatz ein, darf es den Anbietern ebenfalls kündigen. Einen Schutz seiner Investitionen hat dieser in dem Fall also nicht. Diese Gefahr dürfte aber eher gering sein.

Den Vertrag mit dem Anbieter kann Google jederzeit ändern. Stimmt dieser einer Änderung nicht binnen 30 Tagen nach Verschicken der Nachricht durch den Vertragspartner zu, setzt Google den Vertrieb der Apps bis zur Zustimmung aus. Da das Unternehmen seinen Sitz in Kalifornien hat und der Vertrag dortigem Recht unterliegt, helfen Anbietern auch keine deutschen Vorschriften, etwa nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nach den zusätzlich geltenden Regeln für Marken, den sogenannten Brand-Guidelines, ist die Nutzung des Android-Logos untersagt. Die Begriffe "Android" und "Droid" dürfen niemals alleine sondern nur beschreibend für ein Produkt verwendet werden, das "für Android" entwickelt wurde. In diesen Fällen ist außerdem das TM-Symbol anzubringen. Unter gewissen Bedingungen ist allerdings die Abbildung des Android Robot gestattet.

Für Entwickler dürfte die Nutzung des Android Software Development Kit bei der Erstellung von Android-Apps wichtig sein, für das weitere Nutzungsbedingungen gelten. Diese sehen ebenfalls vor, dass Entwicklungen auf der Basis des SDK nicht gegen anwendbares Recht, insbesondere Datenschutzrecht, verstoßen oder Netzwerke und Geräte anderer schädigen dürfen. Für die Nutzung von APIs von Google können zudem weitere Nutzungsbedingungen anwendbar sein. Insbesondere sind auch hier die Rechte Dritter und das Datenschutzrecht zu beachten. Was das Recht zur Änderung des Vertrages und die Pflicht zur umfassenden Freistellung von Google durch den Anbieter anlangt, unterscheidet sich der Vertrag nicht vom Android Market Developer Distribution Agreement.

Das Prozedere bei anderen Anbietern, etwa Samsung mit seinen Apps auf der Grundlage von Samsung bada oder Symbian oder Microsoft mit Apps für Windows Mobile, funktioniert prinzipiell genauso wie bei Apple oder Google. Zumeist wollen die Betreiber die Apps zunächst validieren, bevor sie sie in ihrem Store zulassen. Neben App-Store-Vertragsbedingungen sind auch bei diesen die besonderen Bedingungen für die Nutzung des SDK und der APIs zu berücksichtigen.