Kaltaquise in sozialen Netzwerken kann teuer werden

Wer sich bei Xing, LinkedIn und anderen beruflichen Netzwerken anmeldet, der will Kontakte knüpfen - auch zu neuen Kunden. Doch die Ansprache kann als Spam gewertet werden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer seine Produkte und sich selbst als Marke darstellen will, der ist in der Regel auch Mitglied bei Xing, LinkedIn oder anderen sozialen Netzwerken über die sich berufliche Kontakte leicht pflegen und halten lassen. Die Möglichkeit, sein Netzwerk aktiv erweitern zu können, ohne sich tagelang auf Messen rumtreiben zu müssen oder die (noch) unbekannte Menschen anrufen zu müssen, ist attraktiv.

So heißt es in der Selbstdarstellung von Xing beispielsweise: "Auf Xing vernetzen sich Berufstätige aller Branchen, sie suchen und finden Jobs, Mitarbeiter, Aufträge, Kooperationspartner, fachlichen Rat oder Geschäftsideen." Klingt super und ist es auch, solange alle damit einverstanden sind. Doch das ist nicht immer der Fall.

Tatsächlich kann eine werbliche Kontaktaufnahme mit einer bislang unbekannten Person durchaus zu Problemen führen. Denn die sozialen Netzwerke sind keine rechtlich freie Zone. Im Gegenteil: Wettbewerbsrechtliche Vorschriften und Verbraucherschutzregeln gelten auch hier. Und der Unterschied zwischen einer reinen Kontaktanfrage und einer werblichen Mail kann manchmal sehr klein sein. „Die Rechtsregeln, die außerhalb von sozialen Netzwerken gelten, finden auch bei Xing Anwendung“, so Fachanwalt für IT-Recht Thomas Feil aus Hannover.

Wer beispielsweise nach einem Ansprechpartner in einer Firma sucht, die man als Kunden gewinnen möchte, sollte auf keinen Fall mit der Tür ins Haus fallen. Wird der Person nämlich ein Angebot unterbreitet, ohne, dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt bzw. ohne, dass ein direkter geschäftlicher Kontakt zu dem Betreffenden vorliegt, droht unter Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Wer das Risiko nicht eingehen möchte, sollte zunächst den unverbindlichen Kontakt suchen. Erst wenn dieser hergestellt ist, sollte man nachfragen, ob auch Interesse an Angeboten besteht.

Vorsicht ist im Übrigen auch bei der Darstellung der eigenen Person angebracht. Wer als Kleinunternehmer oder Freiberufler bei seiner Position die Bezeichnung "Geschäftsführer" wählt, muss ebenfalls mit Post vom Anwalt rechnen. Denn bei einem 1-Mann-Unternehmen kann der Zusatz "Geschäftsführer" im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein und als Irreführung über die Unternehmensgröße gelten.

Solche Fehler kommen bei den Angaben der Position aber durchaus häufiger vor. Was unter anderem daran liegt, dass z.B. Xing im Profil die Angabe zur Position als zwingend vorgibt. Zugleich wird aber in einem anderen Feld auch die Beschäftigungsart angegeben (z.B. Freiberufler). So mancher, der einen "Doppler" in der Selbstdarstellung vermeiden will, entscheidet sich spontan für einen durchaus aussagekräftige (Geschäftsführer = ich bin mein eigener Chef), aber eben juristisch auch falsche Angabe.

Die Warnung von Rechtsanwalt Thomas Feil: "Vermeiden Sie auch in sozialen Netzwerken unrealistische Übertreibungen und irreführende Angaben. Der Auftritt bei Xing oder LinkedIn ist im Zweifel Teil der geschäftlichen Aktivitäten und wird rechtlich auch so behandelt." (gs)
(masi)