Kein Weihnachtsgeld für kranke Mitarbeiter

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich in der Regel um eine freiwillig gezahlte Leistung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sie individuell kürzen oder streichen darf.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgeld bezahlt, darf dieses kürzen oder sogar ganz streichen, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter erkrankt. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die 2009 an insgesamt 89 Arbeitstagen arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber hatte ihr daraufhin das Weihnachtsgeld von rund 1400 Euro gestrichen. Die anderen Mitarbeiter erhielten die Gratifikation allerdings schon. Das fand die erkrankte Mitarbeiterin ungerecht und verklagte ihren Arbeitgeber.

Ohne Erfolg, denn die Richter sahen keine Grundlage für einen Anspruch auf das Geld. So handle es sich bei Weihnachtsgratifikationen um eine so genannte Sondervergütung, die der Arbeitgeber freiwillig zahlt. Zwar gäbe es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dieser gelte aber nicht bei Sondervergütungen (Urteil vom 10.02.2011, Az.: 10 Sa 495/10).

Tatsächlich haben Mitarbeiter so gut wie nie eine Chance, das Weihnachtsgeld einzuklagen. Ausnahmen gelten nur, falls das Weihnachtsgeld in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ohne Vorbehalt festgeschrieben wurde. Oder wenn eine sogenannte "betriebliche Übung" besteht: Wurde das Geld regelmäßig ausgezahlt und es gibt im Arbeitsvertrag keine Vorbehaltsklausel, dann haben Arbeitnehmer gute Chancen vor Gericht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)