Keine Ansparabschreibung für Software

Standardsoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Rücklage gebildet werden darf. Die Steuerlast dadurch im Voraus zu senken, ist also nicht möglich.

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Von
  • Marzena Sicking

Computerprogramme sind grundsätzlich von "unkörperlicher Natur" und daher als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen. Und auf die kann eine Ansparabschreibung in der Einkommenssteuererklärung nicht vorgenommen werden. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil bestätigt.

Geklagt hatte ein Systementwickler, der in seiner Steuererklärung für das Jahr 2002 einen gewerblichen Verlust von rund 40.000 Euro erklärt hatte. Dieser basierte darauf, dass der Mann für die geplante Anschaffung einer Systemsoftware zum Preis von mehr als 110.000 Euro eine Rücklage in Höhe von 70.000 Euro nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet hatte.

Das Finanzamt wollte diese sogenannte Ansparabschreibung aber nicht gelten lassen und zwar mit der Begründung, dass es sich bei der Systemsoftware um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und für die sei eine solche Ansparabschreibung ja gar nicht erlaubt. Das Finanzgericht stellte sich aber auf die Seite des Steuerzahlers und vertrat wie er die Ansicht, es handle sich sehr wohl um materielle Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparabschreibung in Betracht komme.

Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen und klar gestellt, dass Software aller Kategorien in der bisherigen Rechtsprechung stets als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt wurde – und zwar unabhängig davon, ob sie nun auf einem Datenträger gespeichert sei oder nicht. Der Datenträger besitze keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert und diene lediglich dem Transport der Software. Eine Ansparabschreibung auf solche Wirtschaftsgüter könne gerade nicht vorgenommen werden (Urteil v. 18.5.2011, X R 26/09). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)