Kredit für den Chef: Verlust als Werbungskosten absetzbar

Wer als Gesellschafter Geld in eine Firma investiert, kann dieses bei Verlust nicht als Werbungskosten abziehen. Anders sieht die Sache aus, wenn man nicht nur beteiligt, sondern auch angestellt ist.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Dass ein Arbeitnehmer sich von seinem Arbeitgeber ein Darlehen geben lässt, ist nicht ungewöhnlich. Ein Unternehmen, das Geld bei seinen Mitarbeitern einsammelt und den Kredit dann nicht zurückzahlen kann, hingegen schon. Genau mit so einem Fall und seinen steuerrechtlichen Folgen musste sich jetzt der Bundesfinanzhof beschäftigen.

Der kreditgebende Mitarbeiter war allerdings kein einfacher Angestellter, sondern der Geschäftsführer der Firma. Er war an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, außerdem mit rund 5 Prozent beteiligt. Im November 2000 hat die GmbH bei ihren Gesellschaftern, darunter auch dem Kläger, Liquiditätshilfedarlehen für einen geplanten Börsengang angefragt. Der Plan ging allerdings nicht auf, der Börsengang scheiterte und das Geld war offensichtlich futsch. Denn die GmbH forderte die Gesellschafter anschließend mit Nachdruck auf, auf die Rückzahlung der Darlehen zu verzichten. Ansonsten würden Insolvenz und Arbeitsplatzverluste drohen. Der Kläger war also doppelt betroffen: Sein Geld war weg und nun auch sein Arbeitsplatz in Gefahr.

Tatsächlich ging der Mann darauf ein und verzichtete im März 2001 auf seine Darlehensrückzahlungsansprüche über rund 80.000 Euro. Den Darlehensverlust wollte er dann in seiner Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Er begründete dies damit, er habe Verzicht schließlich nur erklärt, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Das wurde vom zuständigen Finanzgericht abgelehnt, denn das Darlehen habe nichts mit seinem Arbeitsplatz, sondern vielmehr mit seiner Rolle als Gesellschafter zu tun.

Bei der Klage vor dem Bundesfinanzhof sahen es die Richter fast genauso. Das Darlehen sei in der Funktion als Gesellschafter erfolgt und rechtfertige daher einen Werbungskostenabzug tatsächlich nicht. Aber es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verzicht tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes geschah – und damit ist der Verlust doch steuerlich absetzbar. Allerdings muss geprüft werden, welchen Wert die Darlehensforderung des Klägers zum Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt hat. Denn nur dieser Betrag kann bei den Werbungskosten geltend gemacht werden (Urteil vom 25.11.10; VI R 34/08). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)