Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen geäußert.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 6 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei jetzt veröffentlichten Urteilen (vom 11. November 2010, Az.: VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen geäußert. Dabei wurden erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unter anderem das Recht eingeräumt, auf Kosten der Firma und gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken. Andere Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine über 20 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten, die bei einer großen Einzelhandelskette eingelöst werden konnten. Im dritten Fall durfte der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutschein bei einer Tankstelle seiner Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von seinem Arbeitgeber erstatten lassen.

Diese Zuwendungen wurden von den jeweiligen Firmen als Sachlohn behandelt. Da sie die hier vorgegebene Grenze von 44 Euro nicht überschritten, wurde auch keine Lohnsteuer entrichtet. Die jeweils zuständigen Finanzämter beurteilten die Sachlage allerdings anders und gingen – auf Grundlage von Verwaltungserlassen – von nicht steuerbefreitem Barlohn aus. Sie erließen jeweils entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide und waren in den ersten Instanzen auch von den zuständigen Finanzgerichten darin bestätigt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich hingegen in allen drei Streitfällen auf die Seite der Arbeitgeber. Es wurde in jedem Fall bestätigt, dass es sich um Sachlohn gehandelt habe. Die Vorentscheidungen wurden daher aufgehoben, den Klagen der Arbeitgeber wurde jeweils stattgegeben.

In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem: Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH mit diesen Urteilen ausdrücklich aufgegeben. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)